Untervermietung – trotz berechtigtem Interesse ist nicht sofort Antrag erforderlich
Trotz eines berechtigten Interesses ist ein Mieter nicht gehalten, sofort einen Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung bei seinem Vermieter zu stellen. Wichtig ist, dass das berechtigte Interesse des Mieters zum Zeitpunkt der Erlaubnis (noch) vorliegt.
Dass ein Wohnungsmieter nicht verpflichtet ist, sofort bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seinen Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten, stellte das Amtsgericht Stuttgart im Oktober 2023 per Urteil klar. Eine Mieterin eines Bungalows hatte ihren Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers gebeten. Der Bungalow war mit 130 m² für die Mieterin, deren Ehemann verstorben war, zu groß. Sie gab an, die Kosten nicht mehr alleine tragen zu können. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, weil der Ehemann bereits seit geraumer Zeit verstorben war. Die Mieterin reichte deshalb eine Klage ein, um die Zustimmung des Vermieters zu erwirken.
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Das AG Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieterin, dass sie gemäß § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen ihren Vermieter hatte. Denn das berechtigte Interesse der Mieterin bestand weiterhin. Es sei erforderlich und ausreichend, so das Gericht, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung eines Mieters an seinen Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vorliegt. Trotz Vorliegen eines berechtigten Interesses ist ein Mieter also nicht gehalten, sofort einen Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung bei seinem Vermieter zu stellen (AG Stuttgart, Urteil v. 12.10.23, Az. 31 C 1566/23).
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