Zweckentfremdung von Wohnraum: kurzzeitige Vermietung an Monteure ist rechtswidrig
Das Vermieten von Wohnräumen an Monteure für einen kurzen Zeitraum stellt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Die rechtmäßige Nutzung von Wohnraum ist nur bei dauerhafter Nutzung gewährleistet. Dies stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Oktober 2022 per Urteil klar.
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs hatte dauerhaft Aufträge für mehrere Bauvorhaben. In seiner Zweitwohnung, die ca. 73 m² groß war, vermietete er regelmäßig für einige Wochen Zimmer an Monteure, die auf den Baustellen tätig waren. Unter Verweis auf das nordrhein-westfälische Wohnungsaufsichtsgesetz und eine kommunale Zweckentfremdungssatzung wurde diese Nutzung durch die zuständige Behörde untersagt.
Denn in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung war geregelt, dass eine Zweckentfremdung vorliegt, „wenn Wohnraum für die Zwecke einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zimmervermietung oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung überlassen oder genutzt wird“.
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Eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Zimmervermietung liegt laut Satzung dann vor, „wenn Wohnraum von einem Untervermieter oder vom Eigentümer jeweils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen wäre“. Der Eigentümer der Wohnung reichte gegen die Verfügung eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht ein.
Ohne Erfolg! Das VG Düsseldorf entschied, dass die Verfügung der Behörde rechtmäßig war. Die Nutzung von Wohnraum im Sinne des Wohnungsaufsichtsrechts setzt eine Dauerhaftigkeit der Nutzung voraus. Unter Berücksichtigung dieser Anforderung war die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht zu Wohnzwecken vermietet und die Verfügung deshalb zu Recht ergangen (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.22, Az. 14 K 3958/21).
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