Offene Kautionszahlung ist Kündigungsgrund
Wenn ein Mieter die geschuldete Mietkaution in Höhe eines Betrags von mindestens zwei Monatsmieten nicht erbracht hat, ist sein Vermieter zur fristlosen Kündigung gemäß §§ 543, 569 Abs. 2 a BGB berechtigt. Dies bestätigte zuletzt das Amtsgericht Duisburg per Urteil im Juni 2023.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Laut Mietvertrag musste der Mieter eine Mietkaution i.H.v. 840 €, 2 Monatsmieten entsprechend, an den Vermieter leisten. Da der Mieter die Zahlung schuldig blieb, sprach der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution aus. Da der Mieter die Wohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter die Räumungsklage ein.
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Mit Erfolg! Das AG Duisburg entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter dessen Mietwohnung räumen musste. Der Kündigungsgrund zu Gunsten des Vermieters ergab sich aus § 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 569 Abs. 2a BGB. Denn der Mieter hatte die gemäß Mietvertrag geschuldete Mietkaution nicht nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor Zugang der Kündigung entrichtet (AG Duisburg, Urteil v. 22.06.23, Az. 511 C 2555/22).
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