Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution wird nach angemessener Überlegungsfrist fällig
Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution wird fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, welche durch die Mietsicherheit gesichert sind. Dies stellte das Landgericht Hamburg im Dezember 2018 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Rückzahlung der Mietkaution. Das Mietverhältnis war seit 2 Jahren beendet. Da der Vermieter die Kaution nach einer Aufforderung des Mieters nicht zurückzahlte, reichte der Mieter eine Zahlungsklage auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.353,00 € zuzüglich Zinsen ein.
Die Entscheidung vor Gericht – mit Erfolg!
Der Mieter hatte gegen den Vermieter einen Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.353,00 € zuzüglich Zinsen. Mit Leistung der Sicherheit zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Kaution erworben. Die Bedingung war eingetreten als der Mieter die Mietwohnung dem Vermieter zurückgegeben hatte. Der Anspruch eines Mieters auf Rückgabe einer Mietkaution wird fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (BGH, Urteil v. 20.07.16, Az. VIII ZR 263/14, VIII ZR 263/15). Seit der Rückgabe der Mietwohnung waren bereits mehr als 2 Jahre vergangen. Damit war eine ausreichende Überlegungsfrist abgelaufen. Der Vermieter hatte auch keine Forderungen aus dem Mietverhältnis, wegen derer sie sich aus der Mietkaution befriedigen konnte. Ohne Erfolg machte der Vermieter Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Fußleisten bei Rückgabe der Mietwohnung geltend (LG Hamburg, Urteil v. 05.12.2018, Az. 307 S 58/18).
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