Ausscheiden eines Ehegatten aus Mietvertrag erst nach rechtskräftiger Scheidung
Zwar können sich voneinander trennende Ehepartner gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vereinbaren, dass einer von ihnen aus einem bestehenden Mietvertrag ausscheidet. Voraussetzung hierfür ist allerding, dass die Ehe dann rechtskräftig geschieden wurde, stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2022 klar.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter seine Mieter, ein Ehepaar, nach einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung auf Räumung der Mietwohnung verklagt. Im Gerichtsverfahren wies die Mieterin zu ihren Gunsten darauf hin, dass sie wegen zwischenzeitlicher Scheidung ihrer Ehe aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei. Eine entsprechende Erklärung habe der Vermieter erhalten. Der Vermieter bestritt jedoch etwas von einer Scheidung zu wissen und das die Scheidung tatsächlich rechtskräftig erfolgt sei.
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Gemäß § 1568 a BGB kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm sein früherer Partner anlässlich einer Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Partner oder eine Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Partner, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Überlassung an den Vermieter in das Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
Das LG Berlin stellte allerdings klar, dass die Mieterin nur entsprechend § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sein könne, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Die gesetzlich angeordneten Wirkungen des § 1568 a BGB treten erst bei Rechtskraft einer Scheidung ein. Für die Rechtskraft der Scheidung war die Mieterin beweispflichtig (LG Berlin, Beschluss vom 12.10.22, Az. 64 S 160/22).
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