Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster ist Modernisierung
Der Austausch von Jahrzehnte alten Holzfenstern durch Kunststofffenster stellt eine Modernisierungsmaßnahme und nicht etwa eine bauliche Veränderung dar. Dass hierdurch auch der Gebrauchswert nachhaltig erhöht wird, stellte das Landgericht Itzehoe im Januar 2016 klar.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die Jahrzehnte alten Holzfenster der Wohneigentumsanlage durch Kunststofffenster mit dreifacher Isolierverglasung ersetzt werden sollten. Weitere Details der Fenster wurden in dem Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit nicht festgelegt. Ein Wohnungseigentümer, der gegen die Maßnahme gestimmt hatte, reichte eine Anfechtungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Itzehoe entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft, dass der Beschluss rechtmäßig war. Die geplante Erneuerung der Fenster stellte nach Ansicht des Gerichts eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar. Per qualifizierter Mehrheit durfte die Gemeinschaft einen fachgerechten, den aktuellen technischen Anforderungen entsprechenden Austausch der Fenster beschließen, weil der Gebrauchswert dadurch erhöht wurde. Ein Austausch durch Kunststofffenster entsprach auch dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Kunststofffenster nachweislich weniger Instandhaltungskosten verursachen.
Modernisierung – Mehrheitsbeschluss ausreichend
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Modernisierung vor, für die ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist. Kein Wohnungseigentümer wurde benachteiligt, weil keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wohneigentumsanlage vorlag. Deshalb mussten auch nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen. Es wurde lediglich das Material Holz gegen Kunststoff ausgetauscht. Nur deutliche optische Veränderungen wären nicht als Modernisierung zulässig gewesen (LG Itzehoe, Urteil v. 19.01.16, Az. 11 S 61/14).
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