Weiterer WEG Beschluss zum selben Gegenstand ist zulässig
Die Mitglieder einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) dürfen über einen bereits per Beschluss geregelten Gegenstand einen neuen Beschluss fassen. Das entschied das Landgericht Lüneburg im September 2016. Aber auch bei einem solchen Zweitbeschluss sind die Rechte und schutzwürdigen Belange der einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu beachten.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft / WEG hatten einen Sachverständigen nach Abschluss der Bauarbeiten an der Wohneigentumsanlage damit beauftragt, das Gemeinschaftseigentum auf bauliche Mängel zu untersuchen. Nachdem der Sachverständige Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt hatte, beschlossen die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft 2014, mehrheitlich Mängelansprüche gegen den Bauträger nicht geltend zu machen. Da ein Wohnungseigentümer mit diesem Beschluss nicht einverstanden war, wurde im Jahr 2015 ein weiterer Beschluss mit dem selben Ergebnis gefasst. Der betroffene Wohnungseigentümer reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Er war der Ansicht, dass ein weiterer Beschluss mit dem selben Ergebnis nicht zulässig war.
Das LG Lüneburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft war grundsätzlich berechtigt, über einen schon geregelten Gegenstand einen neuen Beschluss zu fassen. Gemäß § 21 Abs. 3 und 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft verlangen, dass Beschlüsse über für die Gemeinschaft wichtige Themen gefasst werden. Dies entspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Da sich die Mitglieder der Gemeinschaft bereits gegen eine gemeinschaftliche Verfolgung der Ansprüche gegen den Bauträger entschieden hatten, war ein gleichlautender Beschluss auf den Antrag des klagenden Wohnungseigentümers hin zulässig. Die Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft durfte nämlich auf die Gültigkeit des 2014 gefassten Beschlusses vertrauen. Ein Zweitbeschluss, der den gleichen Inhalt wie der Erstbeschluss hat, ist immer unproblematisch.
Einzelne Wohnungseigentümer können Ansprüche durchsetzen
Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann eine Eigentümergemeinschaft immer an sich ziehen. Solange eine Eigentümergemeinschaft dies nicht getan hat, dürfen einzelne Wohnungseigentümer Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen einen Bauträger eigenmächtig verfolgen (LG Lüneburg, Urteil v. 01.09.16, Az. 1 S 5/16).
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