Protokollberichtigung nur mit besserer Rechtsposition
Bestimmt haben auch Sie sich schon Fehler in Ihrem Versammlungsprotokoll entdeckt, denn in ein solches Protokoll schleichen sich immer wieder kleinere oder größere Fehler an. Beschlüsse und Besprechungsinhalte werden gar nicht, falsch oder nur unvollständig wieder gegeben. Die Frage ist, wie Sie damit umgehen, belassen Sie das Protokoll wie es ist oder verlangen Sie die Änderung des Protokolls? Hierzu müssen Sie wissen: eine Korrektur des Versammlungsprotokolls können Sie nur verlangen, wenn sich Ihre Rechtsposition durch die begehrte Änderung verbessert (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 11.10.17, Az. 2-13 S 107/17).
Eigentümer verlangte Klarstellung, dass kein Beschluss gefasst wurde
Im konkreten Fall besprachen die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft das weitere Vorgehen bei einem Beweissicherungsverfahren. Ein Beschluss ein solches Verfahren anzustrengen wurde jedoch nicht gefasst. Im Versammlungsprotokoll hieß es zu diesem TOP: “Die Eigentümerin, Frau R, informiert die Eigentümergemeinschaft über den Stand des Beweissicherungsverfahrens. Frau R teilte hierzu Schriftverkehr aus. Nach eingehender Diskussion verständigte sich die Gemeinschaft dahingehend, dass die Hausverwaltung mit dem Bauträger Kontakt aufnimmt und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt. Über den möglichen Lösungsvorschlag wird dann im Wege einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden.”
Eine Eigentümerin war der Ansicht, dass in dem Protokoll klargestellt werden muss, das über diesen Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst worden war. Anderenfalls könnten unbefangene Dritte das Protokoll so verstehen, dass die Gemeinschaft die Mängelverfolgung gegen den Bauträger bereits an sich gezogen habe. Da die Änderung des Protokolls nicht erfolgte, erhob die Eigentümerin Klage auf Protokollberichtigung.
Gericht versagte den Anspruch auf Protokollberichtigung
Die Eigentümerin verlor den Prozess. Das Gericht entschied, dass sie die begehrte Änderung nicht beanspruchen konnte, da diese ihre Rechtsposition weder verbessert noch rechtlich erheblich verändert. Eine solche Veränderung ist nur gegeben, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat. Ist kein Beschluss gefasst worden so muss das im Protokoll nicht extra vermerkt werden. Denn die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und im Zusammenhang mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist.
Fazit: Enthält das Versammlungsprotokoll Ihrer Eigentümerversammlung Fehler, können Sie deren Verbesserung nicht in jedem Fall verlangen. Erforderlich ist stets, dass sich Ihre Rechtsposition durch die Korrektur verbessert. Prüfen Sie das unbedingt, bevor Sie sich für eine Klage entscheiden.
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