Rollladengurt und Rollladenkasten: Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Ein Rollladenkasten stellt Gemeinschaftseigentum dar — Gurtscheibe und Gurtband sind Sondereigentum. Das stellte das Amtsgericht Würzburg im April 2016 klar.
Ein Wohnungseigentümer stritt mit den übrigen Mitgliedern seiner Eigentümergemeinschaft darüber, ob Rollladengurt und Gurtscheibe etwa Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum darstellen. Hintergrund war, dass für den Austausch einer Gurtscheibe in der Eigentumswohnung des Wohnungseigentümers ein erheblicher Betrag zu bezahlen war. Der Wohnungseigentümer sah aber nicht ein, dass er für den Austausch aufkommen sollte.
Das AG Würzburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer musste für den Austausch aufkommen, dass sich bei Rollladenscheibe und Rollladengurt nach Ansicht des Gerichts um Sondereigentum handelt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Rollladengurt und die Scheibe nicht wesentlicher Bestandteil des Rollladens und des Kastens sind, da sie ohne Weiteres ausgetauscht werden können (so schon das OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.06.2003, Az. 20 W 558/00). Der Rollladen und der Rollladenkasten stellen jedoch zweifelsfrei Gemeinschaftseigentum dar (AG Würzburg, Beschluss v. 12.04.2016, Az. 30 C 820/15).
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