Betriebskostennachzahlung: Werden Sie als WEG-Mitglied tätig …
Sie sind Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und vermieten die betreffende Wohnung? Dann aufgepasst: Denn der Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung gegenüber Ihren Mietern erlischt 12 Monate nach der Abrechnungsperiode (§ 556 Abs. 3 BGB). Das gilt auch, wenn für die verspätete Abrechnung eigentlich der Verwalter verantwortlich ist, entschied jüngst der Bundesgerichtshof (Urteil v. 25.01.2017, Az. VIII ZR 249/15).
Früherer Verwalter hatte geschlampt
Ein Verwalter hatte die Betriebskostenabrechnung für 2 Jahre nicht korrekt erstellt. Die WEG entließ ihn deshalb und beauftragte einen neuen Verwalter. Das allerdings zog sich hin – auch weil dazu der nötige WEG-Beschluss noch gefasst werden musste. Als der neue Verwalter dann endlich die noch fehlenden Abrechnungen vorlegte, war die 12-Monats-Frist längst überschritten. Trotzdem bestand der Vermieter auf einer Betriebskostennachzahlung. Schließlich treffe ihn kein Verschulden an der Verspätung.
Der Mieter weigerte sich. Er argumentierte: Auf den Grund für die Verspätung komme es gar nicht an, sondern nur darauf, dass die Frist abgelaufen sei.
Vermieter unterliegt vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Mieters. Das Versäumnis des früheren Verwalters spiele keine Rolle. Auch der zunächst fehlende WEG-Beschluss sei für den Mieter nicht maßgeblich. Schließlich hätte der Vermieter auch selbst tätig werden und die fehlende Abrechnung noch rechtzeitig erstellen können. Dass er das nicht tat, müsse er sich zurechnen lassen.
Wichtig: Rückzahlungsansprüche des Mieters bleiben erhalten
Jetzt wissen Sie: Mit der Betriebskostenabrechnung dürfen Sie nicht bummeln. Nach 12 Monaten ist Schluss – auch wenn es gute Gründe für die Verzögerung gibt. Übrigens sind dann nur Ihre Ansprüche als Vermieter auf Nachzahlung ausgeschlossen. Umgekehrt bleibt auch bei verspäteter Betriebskostenabrechnung der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung erhalten.
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