Wohneigentumsanlage mit Bäumen: laienhafte äußere Sichtprüfung reicht aus
Verwalter einer Wohneigentumsanlage mit Bäumen müssen darauf achten, dass durch die Bäume niemand gefährdet wird. Eine äußere Sichtprüfung in regelmäßigen Abständen genügt der Verkehrssicherungspflicht. Hausverwalter müssen einen Fachmann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg erst hinzuziehen, wenn Sie selbst es wirklich für erforderlich halten.
Der Eigentümer eines Pkw hatte diesen neben einer Wohneigentumsanlage geparkt, auf der eine Rotbuche stand. Als er zu seinem Fahrzeug zurück kam, war ein Ast des Baumes heruntergefallen und hatte den Pkw beschädigt. Den durch einen Sachverständigen ermittelten Schaden in Höhe von ca. 9.000,- € wollte der Pkw-Halter vom Hausverwalter oder der Eigentümergemeinschaft ersetzt haben. Der Eigentümer des Pkw war der Ansicht, dass der Hausverwalter den Baum nicht ausreichend gesichert hatte. Ein Sachverständiger hatte nämlich festgestellt, dass die Rinde verdickt war. Dies war nach Ansicht des Sachverständigen ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität.
Das OLG Oldenburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft und des Hausverwalters. Der Hausverwalter war zwar nach Ansicht des Gerichts dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgeht. Grundstückseigentümer sollen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Baum neben einer Verkehrsflächen steht und Passanten und Verkehr gefährden kann. Allerdings muss eine Untersuchung nur in angemessenen zeitlichen Abständen durchgeführt werden. Ein Laie muss nur bei Entdeckung abgestorbener Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarem Pilzbefall einen Fachmann zu Rate ziehen. Im entschiedenen Rechtsstreit war die Instabilität der Rotbuche für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Der Eigentümer des Pkw musste daher seinen Schaden selbst tragen (OLG Oldenburg , Beschluss v. 11.05.17, Az. 12 U 7/17).
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