Sie können die Haftung Ihres Verwaltungsbeirats beschränken
Ist es in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch so schwierig, engagierte Eigentümer für das Amt des Beirats zu finden? Viele haben schon per se keine Lust auf diese ehrenamtliche Tätigkeit. Wenn sie aber hören, dass sie auch noch haften müssen, wenn ihnen ein Fehler passiert, sind sie erst recht nicht dazu bereit, dieses wichtige Amt zu übernehmen. Vielleicht können Sie ja eventuellen Kandidaten Ihres Verwaltungsbeirats eher überzeugen, wenn Sie das Haftungsrisiko, das dieses Amt mit sich bringt auf ein tolerierbares Maß reduzieren. Das ist nämlich möglich (AG Friedberg, Urteil v. 31.05.17, Az. 2 C 1076/16).
Eigentümer fasste Beschluss über die Haftungsbeschränkung
In einer großen Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen und ihre Finanzierung gefasst. Außerdem beschlossen die Eigentümer, die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats, soweit sie aus deren Mitwirkung bei der Vorbereitung und Umsetzung der gefassten Beschlüsse resultierte, zu beschränken. Nach dem Beschluss waren die Beiratsmitglieder in Fällen leichter Fahrlässigkeit von der Haftung freizustellen, es sei denn, von der fahrlässigen Handlung ginge Gefahr für Leib und Leben eines Anderen aus.
Gegen diesen Beschluss gingen einige Eigentümer mit der Anfechtungsklage vor. Sie waren der Ansicht, dass angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens über das der Beirat mitzuentscheiden habe, kein Anlass für eine vorauseilende Haftungsfreistellung bestehe.
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Eigentümer fasste Beschluss über die Haftungsbeschränkung
Das Amtsgericht Friedberg entschied: Der Beschluss über die Haftungsbeschränkung der Beiratsmitglieder entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch wenn die Mitglieder des Beirats ehrenamtlich tätig sind, so haften sie dennoch auch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Im Hinblick auf die anstehenden größeren Sanierungsmaßnahmen bringt die Beiratstätigkeit aber ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich – und zwar auch bei leicht fahrlässigem Handeln. Daher liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, die Haftung der Beiratsmitglieder von vorneherein zu beschränken. Die hier beschlossene Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzliches Handeln mit Ausnahme von Fällen mit Schaden an Leib und Leben bewegt sich noch im Rahmen dieses Ermessens.
Fazit: Sie können die Haftung Ihres Beirats für leichte Fahrlässigkeit ausschließen, sofern Sie Schäden an Leib und Leben von dieser Haftungsbeschränkung ausnehmen. Machen Sie das Amt Ihres Beirats durch eine solche Haftungsbeschränkung für mögliche Kandidaten interessanter. Denken Sie immer daran: Gibt es einmal Probleme mit Ihrem Verwalter stehen Sie mit einem Verwaltungsbeirat immer besser da. Dann im Gegensatz zu Ihnen kann er eine Eigentümerversammlung problemlos einberufen, wenn der Verwalter das pflichtwidrig unterlässt.
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