Hohes Alter schützt vor Kündigung und Räumung
Ein hohes Alter schützt einen Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vor einer Räumung. Ein Mieter mit hohem Lebensalter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dies entschied das Landgericht Berlin im März 2019 ohne jedoch eine genaue Altersgrenze festzulegen.
Ein Vermieter und seine Mieter, ein Ehepaar im Alter von 84- und 87 Jahren, stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter hatte das seit 1997 bestehende Mietverhältnis 2015 gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung mit Verweis auf ihr hohes Alter, ihre beeinträchtigte Gesundheit und ihr geringes monatliches Einkommen. Die Anmietung einer neuen Wohnung war wegen ihrer finanziellen Verhältnisse nur eingeschränkt möglich. Zudem war das Ehepaar der Ansicht, dass ihre langjährige örtliche Verwurzelung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Gemäß § 574 BGB kann ein Mieter einer Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Die Entscheidung des Landgerichts Berling
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der betagten Mieter und wies die Räumungsklage ab. Zu Ungunsten des Vermieters hielt das Gericht eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB für angemessen. Allein das hohe Alter der Mieter führte dazu, dass die Räumung der Mietwohnung eine Härte gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellte. Die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden mussten deshalb nicht von den Mietern nachgewiesen werden. Soweit einem Mieter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist ein hohes Alter eines Mieters ein Hindernis für eine Kündigung und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zuzumuten.
Nur wenn der Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses schwere Nachteile erleiden würde, kann ein von einer Kündigung betroffener Vermieter sich nicht auf eine Härte berufen. Allerdings muss das Interesse des Vermieters in einem solchen Fall sein berechtigtes Interesse an einer Kündigung noch zusätzlich übersteigen. Das LG Berlin teilte in seiner Entscheidung allerdings nicht mit, ab welchem Alter eine Härte zu Gunsten eines Mieters vorliegt. Die Grenze wird wohl bei 80 Jahren zu ziehen sein (LG Berlin, Urteil v. 12.03.19, Az. 67 S 345/18).
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