Kein Räumungsschutz wegen erfolgloser Wohnungssuche
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass keine unbillige Härte gemäß § 765 a BGB vorliegt, wenn ein zur Räumung verpflichteter Mieter trotz (intensiver) Suche keine Ersatzwohnung findet.
Der Fall
Im entschiedenen Rechtsstreit war ein Paar mit vier minderjährigen Kindern vom Vermieter erfolgreich auf Räumung der Mietwohnung verklagt worden. Drei der vier Kinder waren schulpflichtig und besuchten eine Schule in der Nähe. Da die Mieter keine Ersatzwohnung finden konnten, beantragten sie beim zuständigen Amtsgericht Räumungsschutz für eine Dauer von sechs bis acht Monaten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg lehnte den Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO ab. Nach Ansicht des Gerichts lag keine unbillige Härte vor. Allein mit der Begründung, dass die Suche nach einer Wohnung bisher nicht erfolgreich war, kann kein Antrag auf Räumungsschutz begründet werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter die Mieter nicht deshalb weiter in seiner Mietwohnung dulden müsse, weil diese wegen der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt bisher keine Ersatzwohnung gefunden hatten. Dieses Risiko sei nach dem Sozialstaatsprinzip von der Allgemeinheit zu tragen, indem Betroffenen eine öffentliche Wohnung zugewiesen wird. Allein zum Zwecke der Wohnungssuche kann kein Räumungsschutz gewährt werden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Mieter hatte keinen Erfolg (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 29.08.19, Az. 32 M 1816/19).
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