Verkürzte Spekulationsfrist: Kurzzeit-Vermietung nur im Verkaufsjahr schadet nicht
Der Erlös aus einem Immobilienverkauf bleibt steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von mindestens 10 Jahren liegt. Bei selbstgenutzten Immobilien verkürzt sich die Frist, vorausgesetzt, das betreffende Objekt wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden unmittelbar vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Was aber gilt, wenn das zwar der Fall ist, wenn das Objekt aber kurz vor dem Verkauf noch für einige Monate fremdvermietet wurde? Gilt hier nun die reguläre oder die verkürzte Spekulationsfrist? Dazu hat der Bundesfinanzhof ein höchstrichterliches Urteil gefällt (Urteil v. 03.09.2019, Az. IX R 10/19).
Vermietung im Verkaufsjahr von Mai bis Dezember
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer die Immobilie von 2006 bis zum April 2014 selbst gewohnt. Von Mai 2014 bis zu ihrem Verkauf im Dezember 2014 hatte er sie fremdvermietet. Der BFH entschied: Auch in dieser Konstellation darf er sich auf die verkürzte Spekulationsfrist berufen und braucht auf den Verkaufsgewinn keine Steuern zu zahlen.
BFH-Urteil geht sogar noch weiter
Laut BFH reicht es sogar, wenn der Verkäufer die Immobilie wirklich nur im Kalenderjahr vor dem Verkauf durchgängig von 1. Januar bis 31. Dezember selbst bewohnt hat. Im vorhergehenden Jahr und im Jahr des Verkaufs genüge jeweils eine Eigennutzung für nur einen Tag, um die Bedingungen für die Steuerfreiheit zu erfüllen. Auf dieses steuerzahlerfreundliche Urteil sollten Sie sich berufen, wenn das Finanzamt Ihnen steuerschädliche Fremdvermietung unterstellt.
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