Großes Trampolin im Garten – dafür brauchen Sie keinen Beschluss!

Erinnern Sie sich auch schon wehmütig an die Zeiten, zu den Sie Ihre Kinder bei schönem Wetter auf den Spielplatz oder Fußballplatz schicken konnten? Infolge des Corona-Virus ist das zur Zeit nicht mehr möglich, da Spielstätten aller Art geschlossen sind. Die Kinder sind den ganzen Tag zu Hause, und wenn Sie dort möglicherweise Ihr Home-Office haben, ist Ärger vorprogrammiert. In dieser Situation haben Sie Glück, wenn Sie einen Garten haben, in dem Ihre Kinder spielen können. Vielleicht können Sie diesen ja durch das Aufstellen eines Trampolins attraktiver für Ihre Kinder gestalten. Einen gemeinschaftlichen Beschluss für das Aufstellen eines solchen Trampolins brauchen Sie nicht, denn es handelt sich hierbei nicht um eine bauliche Veränderung (AG München, Urteil v. 08.11.17, Az. 485 C 12677/17 WEG).
Teilungserklärung: Garten durfte nur als Ziergarten genutzt werden
Nach der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft durften die den Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden. Die Eigentümer, die ein Sondernutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Gartenteil haben, stellten ein Trampolin auf. Das Trampolin hatte eine Gesamthöhe von etwa 3 m, war mit dem Boden nicht fest verbuchen und verschwand überwiegend hinter einer Hecke.
Dennoch war eine Wohnungseigentümerin mit der Aufstellung des Trampolins nicht einverstanden. Sie war der Meinung, dass ein “Ziergarten” eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Für sie stellte das Trampolin eine optische Störung dar, da es als “schwarze Wand” wahrgenommen werde, die die Anlage “verschandele”. Das Trampolin sei außerdem überflüssig, da es eine Spielfläche mit Spielgeräten gebe. Da das Trampolin ihrer Meinung nach eine unzulässige bauliche Veränderung darstellte, verlangte sie die Beseitigung des Trampolins.
Trampolin ist keine bauliche Veränderung
Das Amtsgericht München entschied: Das Trampolin konnte stehen bleiben. Der Begriff des Ziergartens bedeutet nämlich nicht, dass die Gartennutzung auf das Anpflanzen “optisch erbaulicher” und “schmückender” Pflanzen beschränkt ist und Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürften.
Wenn aber Kinder im Ziergarten spielen dürfen, so gehört hierzu auch das Aufstellen von Spielgeräten. Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer sowie auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssten. Das Trampolin ist zwar groß, aber nicht überdimensioniert. Außerdem stört es nach Auffassung des Gerichts nicht übermäßig, da vor dem Trampolin bereits Pflanzungen vorgenommen worden sind.
Da das Trampolin auch nicht einbetoniert oder sonst fest in dem Boden verankerte war, stellt es auch keine bauliche Veränderung dar. Daher sei auch kein Eigentümerbeschuss erforderlich gewesen, um es aufzustellen. Das Trampolin konnte stehen bleiben.
Fazit: Jetzt wissen Sie, wenn Sie Ihren Garten durch das Aufstellen eines Trampolins interessanter für Ihre Kinder machen möchten, ist das zumindest dann kein Problem, wenn es nicht fest im Boden verankert wird und an einer unauffälligen Stelle im Garten positioniert wird. Da es sich dann nicht um eine bauliche Veränderung handelt, können Sie es ohne Weiteres im Garten aufstellen. Einen gemeinschaftlichen Beschluss benötigen Sie hierfür nicht.
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