Sie möchten eine Hausordnung einführen? Das ist Ihr gutes Recht!
Ärgern Sie sich auch immer wieder über das Durcheinander auf, das in Ihrer Eigentümergemeinschaft herrscht? Die Mittagsruhe wird nicht eingehalten, ständig stolpern Sie über im Flur abgestellte Gegenstände und im gemeinschaftlichen Waschkeller herrscht ein einziges Chaos. In so einem Fall hilft Ihnen eine aussagekräftige Hausordnung. Falls Sie jetzt befürchten, in Ihrer Eigentümergemeinschaft nicht die erforderliche Mehrheit für eine solche Hausordnung nicht zusammen zu bekommen, kann ich Sie beruhigen. Eine Eigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung einführen, wenn nur ein Eigentümer dies verlangt (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 16.09.19, Az. 73 C 33/26).
Hausordnung verwies nur auf die gesetzlichen Vorschriften
Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmte, das Aufstellen einer Hausordnung, die der Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat erarbeiten sollte. Tatsächlich war diese Hausordnung aber nie aufgestellt worden.
Als ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung den Antrag stellte, die Hausordnung doch endlich aufzustellen, beschlossen die Eigentümer, als Inhalt der Hausordnung lediglich, “dass die gesetzliche Vorschriften zu gelten haben”. Hiermit war der Eigentümer, der das Aufstellen der Hausordnung beantragt hatte, nicht einverstanden. Er erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Hausordnung muss spezifische Regelungen enthalten
Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Eigentümers. Die Richter stellten zunächst klar, dass zur Einführung einer Hausordnung kein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist. Es reicht vielmehr, wenn ein einziges Mitglied der Eigentümergemeinschaft die Einführung einer Hausordnung verlangt.
Verlangt ein Eigentümer aber die Einführung einer Hausordnung, reicht es nicht, eine allgemeine, letztlich nichtssagende Klausel zu formulieren. Vielmehr sind dann spezifische Regelungen, etwa zum Schutz des Gebäudes, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und zur Erhaltung des Hausfriedens erforderlich.
Das Gericht wies darauf hin, dass in eine Hausordnung sogar Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums aufgenommen werden können, sofern diese im Einklang mit dem Wohnungseigentumsgesetz stehen.
Fazit: Für das Aufstellen einer Hausordnung benötigen Sie keinen mehrheitlichen Beschluss. Wenn Sie als einzelner Eigentümer das Aufstellen einer Hausordnung wünschen, muss Ihre Gemeinschaft dem Folge leisten. Dann müssen Sie sich aber auch nicht mit allgemeinen Regeln abspeisen lassen. Sie können klare und aussagekräftige Regelungen verlangen. Denken Sie immer daran: Je klarer die Regelungen Ihrer Hausordnung sind, desto geringer ist die Gefahr von Ärger und Streit.
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