LG Berlin: Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung ist verfassungsgemäß
Das Landgericht Berlin hat Ende Juli 2020 per Urteil entschieden, dass das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) verfassungsgemäß ist. Allerdings werden Mieterhöhungen erst ab 23.02.2020 beschränkt.
Dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin war ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zur Überprüfung vorgelegt worden. Nach Ansicht dieses Gerichts war das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01.09.2019 auf ein nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und § 134 BGB verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet. Die verlangte Miete überschritt danach die am 18.06.2019 – dem Stichtag des Gesetzes – geltende Miete.
Die Berufung des Vermieters zum LG Berlin ergab Folgendes: Das Gesetz zum so genannten „Berliner Mietendeckel“ ist nach Ansicht des LG Berlin weder formell noch materiell verfassungswidrig. Allerdings ist das MietenWoG Bln als ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB erst am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das gesetzliche Verbot höherer Mieten hat somit zum Stichtag am 18.06.2019 noch nicht existiert, sondern erst ab dem 23.02.2020. Daher ist eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.
Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01.09.2019 bis Ende Februar 2020 verstieß daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des MietenWoG Bln. Jedoch wurde die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten. Die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den genannten Zeitraum konnte deshalb keinen Erfolg haben (LG Berlin, Urteil v. 31.07.20, Az. 66 S 95/20).
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