Neuer Fußboden muss schallschutzkonform sein
Früher oder später möchten Sie Ihrer Eigentumswohnung bestimmt ein neues Gesicht verleihen. Neue Farben, eine neue Gestaltung der Wände und vielleicht entscheiden Sie sich dann auch für einen neuen Bodenbelag. Bei Letzterem müssen Sie aber aufpassen: Beim Austausch des Bodenbelags müssen Sie die Mindestanforderungen an den Schallschutz auch einhalten, wenn die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel schallschutzkonform wäre. (BGH, Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19)
Wohnungseigentümer tauschte Teppich gegen Fliesen
Im entschiedenen Fall ging es um zwei Eigentumswohnungen in einem 1962 errichteten Haus. Das Dachgeschoss des Hauses war 1995 zum Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden versehen worden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Seitdem überschreitet der in der darunter gelegenen Wohnung wahrzunehmende Trittschall die nach der einschlägigen DIN zulässigen Werte. Ein Gutachter stellte fest, dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke zwischen beiden Wohnungen nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.
Der Eigentümer der unteren Wohnung verlangte, in der oberen Wohnung wieder Teppichboden oder einen Belag mit gleichwertiger Trittschalldämmung zu verlegen. Alternativ sollte durch andere geeignete Maßnahmen ein bestimmter Schallschutzstandard hergestellt werden.
Wohnungseigentümer muss Mindestschallschutz gewährleisten
Der BGH gab dem klagende Eigentümer Recht. Der Eigentümer der oberen Wohnung muss dafür sorgen, dass ein genauer bezeichneter Schallschutzstandard eingehalten wird. Jeder Wohnungseigentümer darf die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, zu denen auch der Oberbodenbelag gehört, nur so Gebrauch machen, dass keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). Durch den Austausch des Bodenbelags ist dem Eigentümer der unteren Wohnung ein solcher Nachteil entstanden.
Wenn ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in den Estrich und die Geschossdecke durch einen anderen ersetzt wird, ist für den Schallschutz die DIN 4109 maßgeblich. Diese Norm gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.
Der Schallschutz muss zwar in erster Linie durch Art und Aufbau von Geschossdecke und Estrich, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, gewährleistet werden. Dennoch muss ein Wohnungseigentümer beim Austausch des Bodenbelags in seinem Sondereigentum darauf achten, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 eingehalten werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Eigentümer mit zumutbaren Maßnahmen den Schallschutz einhalten kann, etwa indem er einen schalldämpfenden Teppichboden verlegt oder einen zusätzlichen Bodenbelag anbringt. Da es dem Eigentümer der oberen Wohnung hier möglich und zumutbar ist, die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einzuhalten, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen und kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, die Ursache liege im Gemeinschaftseigentum.
Fazit: Beim Austausch des Bodenbelags spielt der Schallschutz für Sie eine große Rolle. Sie müssen die maßgeblichen Schallschutznormen der DIN 4109 einhalten. Können die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum nicht eingehalten werden, entlastet Sie das nicht. Dann sind Sie verpflichtet die Mängel des Gemeinschaftseigentums durch zusätzliche zumutbare Schallschutzmaßnahmen auszugleichen.
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