Schnell und effektiv: Räumungsanordnung nach § 940a ZPO
Eine Räumung von Wohnraum kann gemäß § 940a Abs. 2 ZPO auch angeordnet werden, wenn ein Dritter, also eine andere Person als der Mieter, im Besitz der Mieträume ist. Das ist dann möglich, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel, z. B. ein Urteil, vorliegt und der Vermieter vom Besitz des Dritten erst nach Abschluss der Räumungsklage gegen den Mieter erfahren hat. Weiterer Gründe oder einer Interessenabwägung bedarf es nicht. Ein weiteres langes Räumungsverfahren gegen die weitere Person ist nicht erforderlich. Dies stellte das Landgericht Frankfurt am Main zu Gunsten eines Vermieters Anfang April 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte gegen seinen Mieter erfolgreich eine Räumungsklage eingereicht und am 20.02.2020 einen Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO gestellt. Dem Vermieter war nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens über die Räumungsklage gegen seinen Mieter mitgeteilt worden, dass sich auch eine andere Person als der Mieter dauerhaft in den Mieträumen aufhielt. Gegen diese Person hatte der Vermieter jedoch kein Räumungsurteil erwirkt. Weder der Mieter noch die weitere Person räumten freiwillig die Mietwohnung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Frankfurt am Main wies zu Gunsten des Vermieters darauf hin, dass gemäß § 940a Abs. 2 ZPO auch die Räumung von Wohnraum anzuordnen ist, wenn ein Dritter im Besitz der Mieträume ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitz des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat. Die Darlegung weiterer Gründe, warum ein Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen werden kann, ist dabei genauso wenig erforderlich wie eine Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten durch das zuständige Gericht (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 10.12.13, Az. 2 T 62/13).
Sinn und Zweck des § 940a Abs. 2 ZPO ist es, Ihnen als Vermieter, soweit Sie bereits einen Räumungstitel gegen Ihren Mieter erstritten haben, ein weiteres langes Hauptverfahren zu ersparen. Vor diesem Hintergrund kann der Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht mit dem Hinweis auf zu langes Zuwarten abgelehnt werden. Schließlich ist es Ihre Sache als Vermieter, wann Sie mit der Vollstreckung beginnen möchten.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter nur ein Räumungsurteil gegen den Mieter erwirkt, die weitere Person in der Mietwohnung war von diesem Räumungstitel jedoch nicht erfasst (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 02.04.20, Az. 11 T 33/20).
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