Trotz Corona-Pandemie – Verwalter muss Einsicht in Verwaltungsunterlagen gewähren
Bestimmt wissen Sie, dass Sie als Wohnungseigentümer das Recht haben, die Verwaltungsunterlagen Ihrer Eigentümergemeinschaft im Büro Ihres Verwalters einzusehen. Vielleicht haben Sie auch die Erfahrung gemacht, dass ein solcher Einsichtnahmetermin Ihrem Verwalter eher lästig ist. Falls Sie in so einem Fall befürchten, dass Ihr Verwalter nun die Corona-Pandemie dazu benutzen wird, Ihnen die Einsichtnahme in die Veraltungsunterlagen zu verweigern, kann ich Sie beruhigen. Das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann Ihnen auch in Zeiten von Covid-19 nicht verwehrt werden (AG Geislingen an der Steige, Anerkenntnisurteil v. 06.07.2020, Az. 1 C 172/20 WEG).
Verwalter lehnte Einsicht mit Hinweis auf die unsichere Lage ab
Im entschiedenen Fall verlangte ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter seiner Eigentümergemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Konkret ging es ihm um die Unterlagen der Wirtschaftsjahre 2018 und 2019. Nachdem er vergeblich versucht hatte, mit der Verwalterin in Kontakt zu treten, forderte er sie im März 2020 schriftlich unter Fristsetzung auf, ihm für die Einsichtnahme drei mögliche Termine zu benennen.
Die Verwalterin antwortete dem Eigentümer lediglich, dass ihr Büro geschlossen sei, sie aber die Terminvorschläge rausschicken werde, sobald sich die Sicherheitslage ändere. Die Verwalterin war der Ansicht, sie sehe sich aufgrund der Corona-Verordnung des Landes daran gehindert, dem Eigentümer den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu gewähren, da die Einhaltung sämtlicher Hygienevorgaben bei einer Belegeinsicht nicht hätten gesichert werden können. Der Eigentümer machte daher sein Einsichtsrecht im Klageweg geltend.
Kein pauschaler Verweis auf Schwierigkeit mit Hygienevorschriften
Das Gericht entschied zugunsten des Wohnungseigentümers, ihm stand das geltend gemachte Einsichtsrecht zu. Die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen findet grundsätzlich im Büro des Verwalters statt. Hierzu muss der Verwalter den Wohnungseigentümern zeitnahe Termine anbieten und diese auch einhalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der seit März 2020 durch Covid-19 herrschenden Verunsicherung bei Behörden und Unternehmen. Zwar ist diese Verunsicherung nicht von der Hand zu weisen. Allerdings reicht der pauschale Hinweis der Verwalterin, dass die Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften nicht habe gesichert werden können, nicht, um dem Wohnungseigentümer sein Recht auf Einsichtnahme abzusprechen. Vielmehr hätte die Verwalterin deutlich machen müssen, wo Sie die Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Hygienevorschriften sieht und welche Bemühungen sie unternommen hat, um diese einzuhalten. Da die Verwalterin das nicht vorgetragen hatte, musste sie dem Eigentümer die geforderte Belegeinsicht gewähren.
Fazit: Auch in Zeiten von Corona haben Sie das Recht, Verwaltungsunterlagen im Büro Ihres Verwalters einsehen zu können. Dieses Recht kann zwar entfallen, wenn Ihr Verwalter die wegen Covid-19 erforderlichen Hygienevorschriften nicht einhalten kann. Dann muss er ihnen aber konkret belegen um welche Vorschriften es sich handelt und warum er diese nicht einhalten kann. in diesem Fall können Sie aber statt der Einsichtnahme vor Ort eine Zusendung der entsprechenden Belege in Kopie verlangen.
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