Wegen Au Pair kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden
Um ein Au Pair in einer Mietwohnung unterbringen zu können, kann ein Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Das stellte das Amtsgericht München im Januar 2021 klar und verurteilte eine Mieterin ihre 59 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung zu räumen und an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter herauszugeben.
Der Fall
Der Vermieter lebte mit Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchten, in einer Eigentumswohnung. Zugleich war er Eigentümer einer wenige Gehminuten von seiner Eigentumswohnung entfernt liegenden vermieteten Wohnung. Im November 2019 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Frist zum 31.08.2020. Als Grund gab er an, dass er und seine Frau zum 01.09.2020 ein Au-pair einstellen wollten. In seiner Wohnung gab es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-pair. Die Mieterin war der Ansicht, dass das Au-pair in einer vom Vermieter anzumietenden Wohnung untergebracht werden könne. Die Mieterin war außerdem schwerbehindert, bezog Hartz-IV-Leistungen und litt an einem mittelgradigen depressiven Syndrom.
Die Entscheidung des Gerichts
Dennoch entschied das Amtsgericht München den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Wunsch des Vermieters, ein Au-pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, war nach Auffassung des Gerichts ein anerkennenswerter Kündigungsgrund. Der Vermieter hatte überzeugend dargelegt, dass seine Frau nur mit der Hilfe eines Au-pair ihrem Beruf wieder nachgehen könne. Würde man verlangen, dass ein Au-pair stets im selben Haus oder derselben Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien führen, die kinderreich sind aber nur über begrenzten Wohnraum verfügen. Solchen Vermietern wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au-pair zu ihrer Entlastung verwehrt. Deshalb konnte der Vermieter für seine vermietete Wohnung eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Die Mieterin hatte nicht substantiiert dargestellt, warum sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Dass sie zu 60 % schwerbehindert war, reichte allein als Einwand gegen den Herausgabeanspruch des Vermieters nicht aus. Da Ersatzwohnraum infolge der Corona-Pandemie und des Lockdown sehr schwer zu finden war, wurde der Mieterin eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 gewährt (AG München, Urteil v. 12.01.21, Az. 473 C 11647/20).
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