Abstrakte Familienplanung ist kein Grund für Eigenbedarfskündigung

Eine abstrakte Familienplanung kann keine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Ein Vermieter bzw. der von ihm Begünstigte muss tatsächlichen Bedarf an Wohnraum haben. Ansonsten ist eine Eigenbedarfskündigung rechtswidrig und unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin im Juli 2023 entschieden.
Ein Vermieter einer Dreizimmerwohnung hatte seiner Mieterin wegen Eigenbedarf gekündigt, weil sein Enkel in die Wohnung einziehen sollte. Der Vermieter gab an, dass der Enkel eine Familie gründen wolle, obwohl er keine Partnerin hatte. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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Ohne Erfolg! Nach Ansicht des LG Berlin hatte der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung, da die Eigenbedarfskündigung rechtswidrig war. Denn der in der Kündigung angegebene Bedarf des Enkels entsprach nicht den Tatsachen. Die angeführte Familienplanung konnte die Kündigung nicht rechtfertigen. Denn die Familienplanung des Enkels war mangels Partnerin nicht hinreichend konkret (LG Berlin, Beschluss v. 19.07.23, Az. 64 S 260/22).
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