BFH: Wildtierschäden sind keine außergewöhnliche Belastung
Wenn Ihre Wohnanlage an einem Wald oder einem Gewässer liegt, kann es Ihnen passieren, dass Ihre Wohnanlage Opfer von Wildtieren wird. Marder können Schäden auf Ihrem Dach verursachen. Wühlmäuse und Kaninchen können Ihren Garten ebenso untergraben, wie Biber. Bemerken Sie das zu spät, können diese Tiere teure Schäden anrichten, die Ihre Gemeinschaft dann zu tragen hat. Wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat, können Sie solche Schäden noch nicht einmal als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen (Urteil v. 01.10.2020, Az. VI R 42/18).
Absenkung von Garten und Terrasse durch Biberbau
Im entschiedenen Fall hatte ein Biber seinen Bau unter der Garten und Terrassenfläche eines Wohnhauses angelegt. Hierdurch senkte sich die Rasenfläche um etwa ein Drittel ab. Von der Absenkung war auch ein 8 m langer Teil der Terrasse betroffen.
Da die Tiere unter Naturschutz stehen, durfte das betroffene Ehepaar sie nicht entfernen. Stattdessen errichteten Sie in Absprache mit der Naturschutzbehörde eine Bibersperre. Die dafür aufgewendete Kosten in Höhe von 4.000 € wollten sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Da das Finanzamt das nicht anerkannte, erhob das Ehepaar Klage.
Kein Ausgleich über das Steuerrecht bei Wildtierschäden
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Da Wildtierschäden nicht unüblich sind, sind sie nicht mit Hochwasser, Brand oder sonstigen Schadenereignissen zu vergleichen und können daher steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nach Auffassung des BFH ist es nicht Sache des Steuerrechts, sondern des Naturschutzrechts solche Schäden auszugleichen.
Fazit: Diese Rechtsprechung führt letztliche dazu, dass Sie für einen durch Wildtiere entstandenen Schaden keinen Ausgleich bekommen, denn in den meisten Bundesländern existiert kein Ausgleichsfonds für solche Fälle. Zumindest aber sollten Sie versuchen die Arbeitskosten für die Schadenbeseitigung oder das Ergreifen von Schutzmaßnahmen als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen.
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