„Ständige Pinkelei“ im Garten rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt in der Regel mindestens eine vorherige Abmahnung voraus. Es muss als wichtiger Grund die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegen. Dies stellte das Amtsgericht Brühl im Juli 2021 klar.
Ein Vermieter ärgerte sich über die „ständige Pinkelei“ eines Mieters im Gemeinschaftsgarten und forderte ihn schriftlich auf, dies zu unterlassen. Es hatten sich bereits einige Nachbarn beschwert. Der Mieter versprach Besserung. Dennoch kündigte ausgerechnet der Mieter per Schreiben das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zum 31.01.2021. Der Mieter wertete den Vorwurf des Vermieters als eine wahrheitswidrige und ehrenverletzende Anschuldigung. Der Vermieter bestand auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der regelmäßigen dreimonatigen Kündigungsfrist am 30.04.2021.
Das AG Brühl entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung des Mieters hatte das Mietverhältnis nicht zum 31.01.2020 beendet. Der Mieter hatte keinen ausreichenden Grund zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Äußerung des Vermieters stellte keine Beleidigung, üble Nachrede oder Ehrverletzung dar, zumal der Vermieter sein Schreiben nur an den Mieter richtete Der Mieter hätte außerdem zuvor wie ein Vermieter eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB aussprechen müssen (AG Brühl, Urteil v. 05.07.21, Az. 28 C 58/19).
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