Nur schwere Beleidigung zerstört vertragliche Bindung
Nur durch eine schwere Beleidigung ist das Vertrauen zwischen Mieter und Vermieter derart zerstört, dass eine sofortige fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt ist. Dies stellte das Amtsgericht Brühl im Juli 2021 klar.
Der Fall
Ein Vermieter ärgerte sich über Urinieren eines Mieters im Gemeinschaftsgarten und forderte ihn schriftlich auf, dies zu unterlassen. Es hatten sich bereits einige Nachbarn beschwert. Der Mieter kündigte jedoch per Schreiben das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Er sah in dem Vorwurf des Vermieters eine ehrenverletzende Beleidigung. Der Vermieter bestand auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der regelmäßigen dreimonatigen Kündigungsfrist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Brühl entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung des Mieters hatte das Mietverhältnis nicht sofort beendet. Der Mieter hatte keinen ausreichenden Grund zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Äußerung des Vermieters stellte keine ehrverletzende Beleidigung dar. Der Vermieter hatte seinen Vorwurf auch nur gegenüber dem Mieter geäußert. Der Mieter hätte außerdem bei Vorliegen einer Vertragsverletzung durch den Vermieter zuvor eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB aussprechen müssen (AG Brühl, Urteil v. 05.07.21, Az. 28 C 58/19).
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