Verheiratet oder nicht – das Arbeitszimmer können Sie voll absetzen!
Wenn Sie einen Raum Ihrer Wohnung als Arbeitszimmer nutzen, können Sie das steuerlich geltend machen. Bislang war die Praxis so, dass Ehepaare und eingetragenen Lebenspartnerschaften das Arbeitszimmer zu 100% absetzen konnten, Paare, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen wohnen, meist nur zu 50%. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München ist damit jetzt Schluss. Auch bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Paaren ist ein Arbeitszimmer zu 100% steuerlich absetzbar (Urteil v. 02.03.21, Az. 10 K 1251/18).
“Wilde Ehe” – Anteil an Kosten entscheidet über Absetzbarkeit
Im entschiedenen Fall ging es um ein in einer Wohnung lebendendes nicht verheiratetes Paar, in dessen Wohnung sich ein Arbeitszimmer befand. Miete und Nebenkosten trugen beide hälftig.
In seiner Steuerklärung machte der eine Partner das Arbeitszimmer zu 100% geltend. Das nahm das Finanzamt aber so nicht hin. Vielmehr sei genau zu ermitteln, wer welchen Anteil an der Wohnung zahle. Nur entsprechend diesem Anteil könne das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Das hatte nun das Finanzgericht zu klären.
Finanzamt stellte klar: Hürde für den vollen Abzug ist gering
Das Finanzgericht wies darauf hin, dass bei Ehepaaren hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers folgendes gilt: Nutzt ein Ehepartner ein Arbeitszimmer allein zur Erzielung von Einkünften, ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Dementsprechend kann er das Arbeitszimmer zu 100% steuerlich absetzen. Das gilt unabhängig davon ob sich das Arbeitszimmer in einer beiden Ehepartnern gehörenden Eigentumswohnung oder um eine gemeinsam gemietete Wohnung handelt.
Bei nicht verheirateten Lebensgemeinschaften gilt dagegen die sogenannte Zuwendungsfiktion. Nach dieser wird angenommen, dass jeder der Partner die Kosten der Wohnung zur Hälfte trägt. Das hat zur Folge, dass auch das Arbeitszimmer nur hälftig steuerlich berücksichtigt werden kann. Dementsprechend war das Finanzamt davon ausgegangen, das Arbeitszimmer können nur zu 50% steuerlich angesetzt werden.
Nach Ansicht des Finanzgerichts war aber nicht die hälftige Tragung der Miete entscheidend. Vielmehr kam es allein darauf an, dass der durch den Steuerpflichtigen getragene Anteil an der Miete die Kosten des Arbeitszimmers überstieg. Da das hier der Fall war, konnte das Arbeitszimmer zu 100% steuerlich berücksichtigt werden.
Fazit: Wenn Sie Ihre Wohnung mit einem nichtehelichen Lebenspartner bewohnen und dort ein Arbeitszimmer nutzen, berechnen Sie wie viel, der Anteil Ihrer Aufwendungen für das Arbeitszimmer ausmacht. Das können Sie leicht anhand der Quadratmeterzahl des Arbeitszimmers im Vergleich zu den Gesamtquadratmetern der Wohnung berechnen. Über steigt Ihr Anteil den Sie für die Wohnung zahlen, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer, ist es zu 100% steuerlich absetzbar – zumindest bis zu dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 €.
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