Ist Vermieten auf Zeit noch erlaubt?
Gerade zu Zeiten von Mietpreis- und Kappungsgrenze fragt sich so mancher Investor: Wie kann ich mit meiner teuren Immobilien-Anschaffung noch eine ordentliche Rendite erwirtschaften? Beim Vermieten auf Zeit gelten andere Regeln und es kann lukrativ sein. Aber was ist hier überhaupt möglich, was wird nachgefragt – und was ist erlaubt?
Bei Zeitmietverträgen geht es oft um möblierte Wohnungen. Und um die erste Frage gleich zu beantworten: Insbesondere in Großstädten ist die Nachfrage auch heute noch sehr hoch. In den vergangenen Jahren ist das Angebot stark gestiegen, bei hoher Auslastung. Genutzt werden diese Immobilien etwa von jungen Berufseinsteigern aus dem Ausland oder anderen Teilen Deutschlands, teilweise auch als vorübergehende Unterkunft für Studierende oder Monteure.
Sind Zeitmietverträge noch erlaubt?
Ein Zeitmietvertrag gibt Ihnen als Vermieter mehr Möglichkeiten als ein regulärer. Außerhalb einer tage- oder wochenweisen Vermietung als Ferienimmobilie sind Zeitmietverträge deshalb nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bundeseinheitlich benötigen Sie dafür eine der folgenden Begründungen:
- eine Befristung wegen künftigen Eigenbedarfs nach § 575 BGB
- das Wohnen auf Zeit möblierter Wohnungen, auch „Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“, nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Eine zeitliche Befristung ist hier dann zulässig, wenn der Mieter in der Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt gründet.
Welche Vorteile hat der Zeitmietvertrag?
Der wohl größte Vorteil für Sie als Vermieter: Sie können eine deutlich höhere Miete verlangen. Denn Sie sind hier nicht an Mietpreisbremsen gebunden. Aber: Der Berliner Mietendeckel reguliert diese Verträge ebenfalls. Zudem binden Sie sich nicht langfristig an einen Mieter und schulden diesem beim Enden des Vertrags auch keinen weiteren Kündigungsgrund.
Probleme, die bei einem Zeitmietvertrag entstehen können
In Berlin gab es kürzlich einen Fall, der die Probleme mit Zeitmietverträgen aufzeigt. Hier war ein Londoner für seine Promotion gemeinsam mit seiner Ehefrau für 7 Monate nach Berlin gezogen. Perfekt, dachte sich der Vermieter – das trifft doch genau die Definition von „Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch“! Doch das Landgericht Berlin sah dies leider anders (Urteil v. 18.12.2019, Az. 65 S 101/19). Bei einer Mietzeit von 7 Monaten zwecks Promotion handele es sich nicht um Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet wurde. Denn diese Anmietung sei nicht vergleichbar mit der eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung.
Wichtig: Klären Sie das vorher ganz genau – ansonsten wird aus dem Zeitmietvertrag schnell ein regulärer und dann kommen auch die diversen Mietbegrenzungen automatisch wieder zum Tragen!
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