Mieterhöhung kann nicht mit veralteten Mietspiegel begründet werden
Ein veralteter Mietspiegel kann von einem Vermieter nicht zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg im Dezember 2021 per Urteil.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte den Mieter um Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete gebeten. Allerdings begründete der Vermieter die Mieterhöhung nicht mit dem aktuellen Mietspiegel 2019 sondern mit dem Mietspiegel des Jahres 2013. Der Mieter war der Ansicht, dass die Mieterhöhung nicht mehr mit dem Mietspiegel aus dem Jahr 2013 begründet werden konnte und verweigerte die Zustimmung. Der Vermieter reichte Klage ein, um die Zustimmung des Mieters zu erwirken.
Ohne Erfolg! Wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung mit einem veralteten Mietspiegel begründet, führt das zwar nicht unbedingt zur formellen Unwirksamkeit der Mieterhöhung. Wenn aber ein später veröffentlichter Mietspiegel die Kategorisierung im Vergleich zum früheren Mietspiegel grundlegend verändert, entspricht das Mieterhöhungsverlangen auf Grundlage eines älteren Mietspiegels nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Mieterhöhung. Ein alter Mietspiegel ist zur Begründung einer Mieterhöhung ungeeignet, da die in § 558 Abs. 2 BGB genannten Wohnwertmerkmale, nach denen sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Mietwohnung richtet, einem Wandel unterliegen. Im Mietspiegel 2019 war im Vergleich zu dem alten Mietspiegel 2013 die Lagebewertung erheblich verändert. So wurden im Mietspiegel 2013 noch Merkmale besserer Ausstattung genannt, die im Mietspiegel 2019 nicht mehr als Merkmale besserer Ausstattung aufgeführt wurden. Damit hatte sich die Einordnung und Bewertung von Mietwohnungen im aktuellen Mietspiegel so nachhaltig geändert, dass der Mietspiegel 2013 zur Begründung einer Mieterhöhung nicht mehr herangezogen werden konnte (AG Hamburg, Urteil vom 22.12.21, Az. 49 C 213/21).
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