Vermieter kann keine Miete oder Mietnebenkosten vom Jobcenter fordern
Obwohl ein Vermieter für einen Mieter Direktzahlungen der Miete durch einen Jobcenter erhalten kann, kann ein Jobcenter nicht auf Zahlung von einem Vermieter verklagt werden. Dies stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Februar 2022 per Urteil klar.
Ein Vermieter, der Wohnungen auch an Sozialhilfeempfänger vermietete, hatte den Jobcenter auf Zahlung von Miete und Mietnebenkosten verklagt. Der Vermieter hatte mit einem Mieter vereinbart, dass die Miete direkt vom zuständigen Jobcenter an ihn gezahlt wird. Nachdem der Mieter die Betriebskosten der Jahre 2018 und 2019 nicht gezahlt hatte, forderte der Vermieter den Rückstand vom Jobcenter. Der Jobcenter lehnte jedoch einen direkten Ausgleich des Rückstandes des Mieters ab, da dem Vermieter kein eigener Anspruch aus dem SGB II gegen das Jobcenter zustände. Inzwischen waren auch weitere Mietschulden von über 4.000 € entstanden.
Das Landessozialgericht Niederachsen-Bremen entschied den Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Vermieters. Das Gericht stellte klar, dass es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Vermieters für einen Direktanspruch gegen den Jobcenter gab. Trotz der im SGB II vorgesehen Option einer Direktzahlung der Miete an Vermieter ergebe sich daraus kein rechtliches Verhältnis zwischen Vermietern und Jobcenter. Ein Vermieter hat deshalb keinen direkten Anspruch gegen einen Jobcenter auf Zahlung von Miete oder Mietnebenforderungen. Die Direktzahlung hat nämlich lediglich den Zweck, sicherzustellen, dass die Leistungen des Jobcenter auch tatsächlich zum Ausgleich von Mietschulden verwendet werden. Zuständige Jobcenter sollen selbst neben Mietern keine weiteren Schuldner von Vermietern sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 07.02.22, Az. L 11 AS 578/20).
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