Umlaufbeschluss: Stimmen nicht alle zu, gibt es keinen Beschuss!
Wenn Sie jetzt die Einladung zu Ihrer nächsten Eigentümerversammlung erhalten, werden Sie dort den Hinweis finden, dass an dieser Versammlung nur geimpfte oder genesene Eigentümer teilnehmen dürfen. Das kann bedeuten, dass einige Ihrer Miteigentümer von der Versammlung ausgeschlossen sind. Möchten Sie es dennoch allen Eigentümern Ihrer Gemeinschaft die Teilnahme an Ihrer Eigentümerversammlung ermöglichen, ist das zurzeit nur im Wege einer hybriden Eigentümerversammlung möglich. Das geht aber nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn Sie zuvor beschließen, dass Wohnungseigentümer Ihre Rechte auch im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 23 Abs. 1 WEG). Einen solchen Beschluss können Sie auch vor der Eigentümerversammlung als Umlaufbeschuss fassen. Allerdings bedarf eine solche Beschlussfassung der Allstimmigkeit. Das bedeutet, es müssen ausnahmslos alle Eigentümer zustimmen. Fehlt nur eine Stimme, liegt ein Nichtbeschluss vor, der von vorneherein keine Rechtwirkung hat (LG Bremen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19).
Umlaufbeschluss – mindestens eine Stimme fehlte
Im entschiedenen Fall ging es um die Gesamt- und Einzelwirtschaftpläne, aus denen sich die monatlichen Hausgeldzahlungen für eine Gewerbeeinheit ergaben. Der Beschluss wurde im Umlaufbeschlussverfahren gefasst. Mindestens ein Eigentümer stimmte dem Umlaufbeschuss nicht zu. Eine Anfechtung des Umlaufbeschlusses erfolgte nicht. Da der Eigentümer der Gewerbeeinheit die Hausgeldzahlungen nicht leistete, erhob die Gemeinschaft Zahlungsklage. Der Eigentümer war der Meinung, keine Zahlungen leisten zu müssen, da der Beschluss nicht zustande gekommen war.
Allstimmigkeit ist für Umlaufbeschluss zwingend
Das Gericht entschied: Der Eigentümer der Gewerbeeinheit musste die geforderten Hausgelder nicht zahlen, da der Beschluss nichtig war. Die Allstimmigkeit eine zwingende Voraussetzung der Willensbildung im Umlaufbeschlussverfahren ist, daher ist ihr Fehlern mit einer nicht erfolgten Stimmabgabe bei einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gleichzusetzen. Das hat zur Folge, dass Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufbeschlussverfahren, denen es an der erforderlichen Allstimmigkeit fehlt, nicht anfechtbar, sondern nichtig sind.
Fazit: Ein Umlaufbeschluss bedarf der Allstimmigkeit, ihm müssen alle Eigentümer zustimmen. Bereits das Fehlen einer Stimme führt dazu, dass kein Beschluss zustande gekommen ist. Wenn Sie also jetzt die Teilnahme einzelner Eigentümer im Wege der elektronischen Kommunikation per Umlaufbeschluss einführen möchten, ist das nur erfolgversprechend, wenn alle Miteigentümer mitziehen. Anderenfalls nehmen Sie das Thema besser in die Tagesordnung Ihrer präsenten Eigentümerversammlung auf, damit Ihre nicht geimpften oder genesenen Miteigentümer an der nächsten Eigentümerversammlung online teilnehmen können.
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