Auch eine nach Wünschen eines Mieters installierte Einbauküche muss der Vermieter instand halten
Fehlt hinsichtlich einzelner Punkte in einem Mietvertrag eine Vereinbarung oder wurden nur unvollständige Vereinbarungen getroffen, sind die Rechte des Mieters durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Danach muss ein Vermieter auch eine nach Wünschen seines Mieters installierte Einbauküche instand halten. Dies stellte das Amtsgericht Neukölln im Juli 2021 klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Erhaltung und Instandsetzung einer Einbauküche. Der Mieter forderte nach 20 Jahren Nutzung der Küche Instandsetzungsarbeiten und Beseitigung von Abnutzungen und Mängeln beim Vermieter ein. Die Einbauküche war zu Beginn des Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters mit einer Sonderausstattung installiert worden. Hierzu musste auch die Aufteilung der Wohnung verändert werden. Der Vermieter hatte lediglich die Kosten Standardausstattung bezahlt, da diese für die Mietwohnung vorgesehen war. Der Vermieter war der Ansicht, dass er zur Instandsetzung nicht verpflichtet sei, weil die Küche auf Wunsch des Mieters mit einer Sonderausstattung installiert wurde. Der Mietvertrag enthielt hierzu keine Regelung.
Das AG Neukölln entschied, dass der Vermieter verpflichtet war die Küche als Bestandteil des Wohnungsmietvertrages in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Fehlt zu einzelnen Punkten im Mietvertrag eine Vereinbarung, so ist der Umfang der Rechte des Mieters durch Auslegung zu ermitteln. Die Pflicht eines Vermieters, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten, erstreckt sich auch auf Zubehör wie eine Einbauküche. Eine in einer Mietwohnung befindliche Küche gilt in der Regel als mit der Wohnung vermietet. Der Vermieter war deshalb auch trotz der Sonderwünsche des Mieters zur Instandhaltung verpflichtet, da keine abweichende Vereinbarung erkennbar war (AG Neukölln, Urteil v. 01.07.21, Az. 6 C 303/19).
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