Parkverbot für Elektroautos in Tiefgarage? Das darf eine WEG nicht beschließen
Laut neuem Wohnungseigentumsgesetz darf ein WEG-Mitglied jederzeit eine Ladesäule fürs Elektroauto in der Tiefgarage installieren lassen. Eine WEG versuchte, dies zu unterbinden, indem sie ein Parkverbot für Elektroautos beschloss. Das geht nicht, entschied klipp und klar das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil v. 04.02.2022, Az. 92 C 2541/21).
WEG befürchtet Brandgefahr
Wegen Brandgefahr wollte eine WEG von vornherein nicht zulassen, dass in der gemeinschaftlichen Tiefgarage Elektroautos abgestellt wurden. Ein WEG-Mitglied wollte aber – im Einklang mit dem neuen WEG-Gesetz – auf eigene Kosten auf seiner Stellfläche eine Ladesäule installieren lassen. Deren Nutzung indessen verhinderte die WEG, indem sie ein Parkverbot für Elektrofahrzeugen beschloss.
Gericht: Es bestand keine Beschluss-Kompetenz
Das Gericht erklärte den gefassten Parkverbots-Beschluss kurzerhand für rechtswidrig. Ausdrücklich habe der Gesetzgeber mit der Reform des WEG-Gesetzes die Förderung von Ladesäulen bezweckt. Ein Parkverbot für Elektroautos laufe diesem Gesetzeszweck zuwider. Es widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einerseits die Installation von Ladesäulen aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nicht verhindert werden könne, wenn aber andererseits die WEG per Beschluss darüber bestimmen könnte, das Elektrofahrzeuge gar nicht erst in der Tiefgarage abgestellt werden dürften. Zu einem solchen Beschluss sei die WEG daher nicht befugt.
Fazit: Beschlüsse zum Verbot von E-Autos und Ladesäulen können Sie sich in der Eigentümerversammlung sparen. Im Zweifel können diese angefochten werden – und wie hier sind die Erfolgschancen für den Kläger gut. Sparen Sie sich solche unliebsamen und teuren Erfahrungen!
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