Wann Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt
Ob lediglich eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, ergibt sich aus der zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Zeitspanne und dem Vertragszweck. Wenn Mieträume den Lebensmittelpunkt eines Mieters darstellen, liegt aber keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor. Dies stellte das Landgericht Berlin im September 2021 klar.
Ein Mieter von Mieträumen in Berlin wollte von seinem Vermieter Auskunft entsprechend der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin hinsichtlich der Miethöhe des Vormieters sowie Rückzahlung überbezahlter Miete erhalten. Der Vermieter war der Ansicht, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der §§ 556d bis 556g BGB zu Gunsten des Mieters nicht anwendbar waren, da sie nicht für Mietverhältnisse von Wohnräumen gelten, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurden. Da der Mieter aus dem Ausland nach Deutschland gezogen war, unterstellte der Vermieter eine nur vorübergehende Nutzung der Wohnung.
Das LG Berlin stellte klar, dass für die Frage, ob eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, neben der Zeitspanne der vereinbarte Vertragszweck entscheidend ist. In den Grenzen des § 575 BGB kann die zeitliche Dauer eines Mietverhältnisses begrenzt werden. In § 549 Abs. 2 und 3 BGB sind bestimmte Mietverhältnisse vom Schutz des sozialen Mietrechts ausgenommen, weil ein Schutzbedürfnis der betroffenen Wohnraummieter fehlt, da die Mieträume keinen Lebensmittelpunkt darstellen können. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern vor, die vorübergehend, für kurze Zeit gemietet werden. Im entschiedenen Rechtsstreit wollten der Mieter seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt in der Wohnung in Berlin haben, um in Berlin zu leben und zu arbeiten. Somit lag nic).ht lediglich eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Mieter hatte somit Anspruch auf die geltend gemachten Auskünfte des Vermieters (LG Berlin, Urteil v. 21.09.21, Az. 65 S 36/21).
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