Wann kann ein Bauunternehmer Ihnen kündigen oder den Preis erhöhen?
Es ist kein Geheimnis, dass der Wohnungsbau kaum noch bezahlbar ist. Neubauwohnungen kosten, je nach Region, teilweise so viel mehr als Bestand, dass ein lukratives Investment nicht mehr möglich ist. Viele Bauherren stornieren bereits – doch wer trägt in solchen Fällen die Kosten? Aufgrund der Komplexität haben wir diesem Thema in der aktuellen Woche 3 Ausgaben gewidmet. Heute lesen Sie die dritte Ausgabe unseres Bau-Specials.
Wie Sie beim letzten Mal gelesen haben, gibt es zwar immer noch große Materialengpässe am Bau, doch diese gehen leicht zurück. Bei Lieferengpässen von Baumaterial kann Ihnen ein Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß § 648a BGB zustehen. Denn Unternehmen können dann oft die zugesicherten Termine nicht einhalten. Allerdings müssen Sie zunächst mit Fristsetzung und unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung zur Leistungserbringung auffordern.
Wenn der Bauunternehmer kündigt
Unangenehm kann es für Sie werden, wenn der Bauunternehmer den Bauvertrag kündigt. Denn nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) kann die benachteiligte Partei eine Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich äußere Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände so nicht geschlossen hätten. Das kann etwa passieren, wenn Materialien nicht mehr verfügbar sind, wie es etwa nach dem Beginn des Kriegs in der Ukraine der Fall war. Doch dafür bestehen rechtlich sehr hohe Anforderungen.
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Nachträgliche Preiserhöhung möglich?
In der Praxis fordern Unternehmen mit Bezug auf den § 313 BGB oft eher eine höhere Vergütung aufgrund der gestiegenen Materialpreise. Doch ob ihnen das zusteht, ist eine Einzelfall-Entscheidung. Dabei wird abgewogen, ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ob der Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel enthält und welche Risikoverteilung vorgesehen ist. Denn das Gesetzt sieht keine Regelung vor, inwiefern der Vertrag dann anzupassen ist, also wie Mehrkosten zu verteilen sind. Auch eine Rechnung über die gestiegenen Materialpreise gibt es häufig. Kann darüber keine Einigung zwischen Bauherr und Auftragnehmer erzielt werden, stehen dem Bauunternehmen zunächst 80 % der im Nachtrag angesetzten Vergütung zu (§ 650c Abs. 3 BGB). Diese haben Sie auch zunächst zu zahlen, eine endgültige Abrechnung erfolgt später mit der Schlussrechnung.
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