Klage durch den einzelnen Eigentümer – kann Ihre Gemeinschaft das beschließen?
Wie Sie bestimmt wissen, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer gegen eine Störung des Gemeinschaftseigentums klagen, das ist allein Sache Ihrer Eigentümergemeinschaft. Doch oft hat die Gemeinschaft selbst gar kein Interesse an einer solchen Klage. Kann sie dann einen Beschluss fassen, der Sie als einzelnen Eigentümer berechtigt zu klagen? Ja hat das Amtsgericht Friedberg entschieden eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Zuständigkeit und das Recht darüber zu entschieden, einen oder mehrere Miteigentümer zur Führung eines Prozesses gegen einen anderen Wohnungseigentümer zu ermächtigen. Das gilt auch nach der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes (AG Friedberg, Urteil v. 16.02.22, Az. 2 C 819/21).
Gemeinschaft ermächtigte Miteigentümer zur Klage
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft wegen einer Störung des Gemeinschaftseigentums. Das Gericht wies die Miteigentümer, die die Klage erhoben hatten, durch eine gerichtliche Verfügung darauf hin, dass sie den Prozess mangels der erforderlichen Prozessführungsbefugnis nicht führen konnten. Vielmehr hätte allein die Eigentümergemeinschaft den Prozess führen können.
Daraufhin fasste die Eigentümergemeinschaft auf der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 den mehrheitlichen Beschluss, die Miteigentümer zur “klageweisen Durchsetzung der Störungen des Gemeinschaftseigentums” im bereits laufenden Verfahren zu ermächtigen. Der störende Eigentümer war der Ansicht, die Eigentümergemeinschaft habe gar nicht die Zuständigkeit (Beschlusskompetenz), einen solchen Beschluss zu fassen. Diese Frage hatte das Gericht nun zu klären.
Beschluss über Ermächtigung zur Klage ist immer noch möglich
Das Gericht entschied: Auch nach der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes hat eine Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz, einzelne Wohnungseigentümer zur Fortsetzung eines Rechtsstreits gegen einen anderen Wohnungseigentümer zu ermächtigen.
Die von dem Rechtsstreit betroffenen Eigentümer, sind allerdings mit einem Stimmverbot belegt und können daher an der Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer gemeinsam mit einem Dritten verklagt wird.
Fazit: Auch wenn nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz allein Ihre Eigentümergemeinschaft zur Erhebung von Klagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, berechtigt ist, bedeutet das nicht das Aus für Ihre Klagebefugnis. Möchten Sie bei einer Störung des Gemeinschaftseigentums selbst im Klageweg dagegen vorgehen, müssen Sie die Angelegenheit zur Sache Ihrer Eigentümerversammlung machen. Dort können Sie sich durch einen mehrheitlichen Beschluss zur Erhebung der Klage und zum Führen des Prozesses ermächtigen lassen. Achten Sie bei der Beschlussfassung aber darauf, dass Sie und die Miteigentümer, die mit Ihnen klagen möchten, von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
Neueste Kommentare