Sichere Vermietung an „Hartz-4“-Empfänger?
Wir alle kennen die Faustformel für Investment: Hohes Risiko, hoher Gewinn – niedriges Risiko, niedriger Gewinn. Nur ärgerlich, wenn das nicht so klappt wie vorgestellt. Früher reduzierten manche Vermieter gerne ihr Ausfallrisiko, indem sie günstigere Wohnungen an Empfänger des Arbeitslosengeld II – im Volksmund Hartz 4 – vermieteten. Denn das Geld kam zuverlässig direkt vom Amt. Doch dieses zahlt nun in aller Regel direkt an die Empfänger aus. Was passiert nun, wenn die Zahlung ausbleibt? Können Sie die Rückstände beim Amt erstreiten?
Zunächst einmal wird die Grundsicherung bzw. das ALG II an die beziehenden Personen ausgezahlt – auch der Teil, der auf Miete und Nebenkosten entfällt. Die Miete zahlen sie dann selbst weiter an den Vermieter.
Tatsächlich kann auch heute noch dieser Teil direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 SGB II). Dies ist jedoch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person möglich – Sie als Vermieter haben hier keine Handhabe. Und was ist, wenn die Mietzahlung dann ausbleibt? Schließlich ist die Grundsicherung durchaus zum Leben sehr knapp bemessen.
Komplizierter Fall: Direktzahlung vom Jobcenter?
In einem solchen Fall entschied vor Kurzem das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil v. 03.02.2022, Az. L 11 AS 578/2). Hier wurde es durchaus etwas kniffelig. Ein Mann aus dem Harz vermietete Wohnungen an Grundsicherungsempfänger. Dafür ließ er sich von seinen Mietern aber zusichern, eine Direktzahlung vom Amt zu erhalten. Dennoch blieb eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig. Der Vermieter verklagte daraufhin das Jobcenter Goslar auf Zahlung der Rückstände. Dazu kamen im Übrigen noch Mietschulden von über 4.000 €.
Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe. Der Vermieter empfand das als sehr ungerecht: Die Kosten des Energieversorgers zahle das Jobcenter direkt – er musste klagen. Er sah darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter
Doch das LSG entschied: Der Vermieter hat trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter. Denn es bestehe keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Die Direktzahlung diene allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen, nicht zur vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen. Zudem hat der Vermieter dem Jobcenter gegenüber keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte der Grundsicherungsleistungen des Mieters und auch keinen Anspruch auf Auskunft über etwaige sanktionsbedingte Minderungen.
Vorsicht: Ein solcher Mietausfall ist allein schon sehr ärgerlich. Sie wissen nun, dass es beim Jobcenter nichts zu holen gibt – sparen Sie sich besser die teuren Gerichtskosten! Denn als Vermieter sind Sie – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit. Kündigen Sie bei Mietrückständen lieber rechtzeitig und beschränken Sie so Ihren Schaden auf das Minimum.
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