Höhere Kaution wegen Hundehaltung in Mietwohnung mit Parkett ist zulässig
Die gesetzliche Begrenzung des § 551 BGB zur Höhe der Mietsicherheit greift nicht immer. Denn für die Erlaubnis einer Hundehaltung in einer Mietwohnung kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick im September 2022 entschieden, weil die Mietwohnung des betroffenen Mieters mit einem Parkett ausgestattet war. § 551 Abs. 1 BGB, welcher die Höhe der Mietsicherheit gesetzlich einschränkt, ist in vergleichbaren Fällen also nicht verbindlich.
Ein Vermieter und sein Mieter waren in Streit geraten, weil der Vermieter von dem Mieter eine zusätzliche Kaution forderte, da er ihm die Haltung eines Hundes erlaubt hatte. Bei Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter eine Mietkaution in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete gemäß § 551 Abs. 1 BGB entrichtet.
Wohnraummietvertrag – Jetzt kostenlose Vorlage sichern!
Die Mietwohnung war aber mit hochwertigem Holzparkett ausgestattet. Deshalb meinte der Vermieter noch eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 25 € pro m² verlangen zu können, weil der Mieter seinen Hund in der Wohnung halten wollte. Durch die weitere Kaution sollten eventuell durch die Krallen des Hundes verursachte Schäden abgesichert werden. Der Mieter war der Ansicht, dass die zusätzliche Kaution nicht zulässig war.
Das AG Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die zusätzliche Sicherheit nicht gegen die Beschränkung des § 551 Abs. 1 BGB über die zulässige Höhe einer Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete verstieß. Durch die Erlaubnis der Hundehaltung entstand für den Vermieter ein höheres Schadensrisiko hinsichtlich seiner Mietwohnung. Wegen der Krallen des Hundes drohten mit hoher Wahrscheinlichkeit Schäden an dem Parkett (AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.22, Az. 7 C 36/22).
Wohnraummietvertrag – Jetzt kostenlose Vorlage sichern!
Neueste Kommentare