Nichtzahlung der Mietsicherheit rechtfertigt fristlose Kündigung
Entrichtet ein Mieter die Mietkaution nicht, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Dies stellte das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge im Juni 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters. Der Mieter mietete mit Mietvertrag vom 15.03.2019 eine Dreizimmerwohnung ab 01.07.2019. Die Kaltmiete betrug 550,- €, die Betriebskostenvorauszahlung betrug 165,- €. Der Mietvertrag sah eine Kaution in Höhe von 1.000,- € vor, die der Mieter jedoch nicht leistete.
Zu Beginn des Mietverhältnisses leistete der Mieter umfangreiche Renovierungsarbeiten. Am 22.06.2019 fand ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien statt, in welchem der Mieter um ein finanzielles Entgegenkommen wegen der Renovierungskosten bat. In den Monaten Juli 2019 bis Februar 2020 leistete der Mieter außerdem die Mieten nur anteilig. Mit Schreiben vom 20.02.2020 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.05.2020. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Das Gericht stellte klar, dass jede Vertragspartei ein Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 569 Abs. 2 a BGB insbesondere dann vor, wenn ein Mieter mit der Entrichtung der Kaution gemäß § 551 BGB in Verzug ist. Die Vorschrift begründet zugunsten des Vermieters sogar ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mit seiner Verpflichtung zur Zahlung der Kaution in Verzug gerät, gemäß § 569 Abs. 2 a BGB. Für die Kündigung genügt es, wenn der Verzug vorliegt; eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich. Nach § 4 des Mietvertrages vom 15.03.2019 war die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Der Mieter hatte die erste Rate bei Mietbeginn, die zweite Rate am dritten Werktag des zweiten Monats und die dritte Rate am dritten Werktag des dritten Monats zu bezahlen. Beginn des Mietverhältnisses war der 01.07.2019. Damit war der Mieter seit dem 05.09.2019 mit der Entrichtung der Kaution in Verzug und der Vermieter ab diesem Zeitpunkt zur Kündigung des Mietverhältnisses nach Maßgabe des § 569 Abs. 2 a BGB berechtigt (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 16.06.21, Az. 41 C 337/20).
Neueste Kommentare