Haftung eines Mieters für Schäden durch undichte Waschmaschine

Ein Gericht ist befugt, die Höhe eines Abzugs „neu für alt“ per Schätzung zu ermitteln. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juli 2022 klar. Das Urteil enthielt aber auch weitere Ausführungen zum Haftungsumfang für einen durch einen Mieter verursachten Wasserschaden.
Der Mieter einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung hatte einen Wasserschaden verursacht, indem er seine Waschmaschine trotz persönlicher Abwesenheit nutzte. Da der Wasserablaufschlauch weder fachgerecht angeschlossen noch ausreichend fixiert war, war durch das auslaufende Wasser der Laminatfußboden sowie die Trittschalldämmung des Flurs und des Wohnzimmers stark beschädigt. Der Mieter verweigerte jedoch die Zahlung einer Erneuerung des Fußbodens.
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Das LG Berlin urteilte zu Lasten des Mieters, dass der Laminatfußboden durch den Wasserschaden derart beschädigt worden war, dass dieser und die Trittschalldämmung zu erneuern waren. Das LG Berlin entschied anlässlich dieses Rechtsstreits außerdem, dass
- ein Gericht befugt ist, die Höhe eines Abzugs „neu für alt” per Schätzung zu ermitteln;
- dass fiktiv angesetzte Aufwendungen für Umzugskosten nicht ersatzfähig sind;
- dass Kosten für die Auslagerung von Möbeln, um die Instandsetzung eines Fußbodens zu ermöglichen, nicht ersetzt werden müssen, wenn der Fußboden tatsächlich nicht instand gesetzt wurde;
- dass aufgewendete Zeit für die Regulierung eines Schadens nicht zu ersetzen ist (LG Berlin, Urteil v. 13.07.22, Az. 35 O 233/20).
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