Mieter muss Handwerkern zur Beseitigung von gemeldeten Mängeln Zutritt gewähren
Dass ein Mieter Handwerkern des Vermieters zur Beseitigung von ihm gemeldeter Mängel Zutritt zur Mietwohnung gewähren muss, stellte das Amtsgericht München im Dezember 2012 klar. Eine Ersatzwohnung und Verpflegung muss der Vermieter dem Mieter nicht zur Verfügung stellen. Für die Ankündigung ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Berechtigung des Vermieters die Mietwohnung zur Beseitigung von Mängeln zu betreten. Der Vermieter hatte den Mieter aufgefordert einen Austausch der Fenster durch Handwerker zu dulden. Der Mieter hatte seit 2007 die Undichtigkeit der Fenster bemängelt und eine Minderung i.H.v. 15% durchgesetzt. Bei dem Austausch der Fenster mussten asbesthaltige Bauteile beseitigt und die Heizkörper demontiert werden. Der Vermieter forderte für die Vorbereitung Zutritt zwischen 9 und 17 Uhr. Der Mieter verlangte Rücksichtnahme auf sein hohes Alter und für die Zeit der Mängelbeseitigung eine Ersatzwohnung.
Das Urteil
Das AG München entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter konnte von dem Mieter gemäß § 555a Abs. 1 BGB Zutritt zu der Mietwohnung zur Vorbereitung und Mängelbeseitigung zwischen 9 und 17 Uhr verlangen. Für das Betreten der Mietwohnung durch Handwerker des Vermieters war eine besondere Form der Ankündigung gem. § 555a Abs. 2 BGB nicht erforderlich, da der Mieter die Mängel selbst angezeigt hatte. Eine Ersatzwohnung musste dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt werden. An eine Ankündigung gem. § 555a Abs. 2 BGB werden keine besonderen Anforderungen gestellt (AG München, Urteil v. 13.12.18, Az. 418 C 13466/18).
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