Erhöhung einer Indexmiete darf Mietpreisbremse übersteigen

Zurzeit werde ich in der wöchentlichen Beratungsstunde oftmals zum Thema Indexmiete befragt. Die Inflationsrate in Deutschland beträgt zurzeit bei 8,7%. Wegen der aktuell hohen Inflation denken viele Vermieter darüber nach, bei Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Indexmiete zu vereinbaren.
Im letzten Jahr wurden in deutschen Großstädten bei 30% der neu abgeschlossenen Mietverträge Indexmieten vereinbart. In der Vergangenheit haben die Mieter von den, wegen den mietgesetzlichen Regelungen zur Vergleichsmiete recht geringen Mieterhöhungen profitiert.
Die aktuelle Inflation ist jedoch ein sachlicher Grund, als Vermieter Mietverträge mit vereinbarter Staffelmiete abzuschließen. Aber was ist wenn eine erhöhte Staffelmiete die Grenze der Mietpreisbremse übersteigt? Das ist zulässig, hat das Amtsgericht Berlin-Mitte im November 2022 entschieden.
Im vom AG Berlin-Mitte entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Mieter seinen Vermieter auf Auskunft und Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verklagt. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter durch eine zuletzt erfolgte Erhöhung der Indexmiete gegen die Mietpreisbremse verstieß und hatte den Differenzbetrag zurück gefordert.
Der Mietspiegel 2023 – jetzt kostenlos herunterladen!
Das AG Berlin-Mitte entschied den Rechtstreit jedoch zu Gunsten des Vermieters. Trotz Verstoß gegen die Mietpreisbremse war die zuletzt erklärte Erhöhung der Indexmiete rechtswirksam. Denn bei Abschluss des Mietvertrages hatte die Indexmiete noch den Anforderungen der Mietpreisbremse entsprochen.
Deshalb war es unschädlich, dass mit der letzten Erhöhung der Indexmiete die Grenze der Mietpreisbremse überschritten wurde. Die Regelungen der §§ 556d bis 556g BGB, aus denen sich die Anforderungen der Mietpreisbremse ergeben, gelten nämlich gemäß § 557a Abs. 4 BGB nur für die anfänglich vereinbarte Miete bei Beginn eines Mietverhältnisses.
Die letzte Erhöhung der Indexmiete war somit – so das AG Berlin-Mitte – rechtmäßig, auch wenn die vom Mieter monatlich zu zahlende Miete nun über der Begrenzung der Mietpreisbremse lag (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 02.11.22, Az. 123 C 77/22).
Der Mietspiegel 2023 – jetzt kostenlos herunterladen!
Neueste Kommentare