Hilfe, wie oft darf mein Nachbar denn grillen?
Die Tage werden wärmer, das Leben findet wieder mehr draußen statt und auch Sie genießen bestimmt die eine oder andere schöne Stunde auf Ihrem Balkon oder der Terrasse. Allerdings kann es diese Zeit durch Rauch und Essensgerüche beeinträchtigt werden, wenn einer Ihrer Nachbarn den Grill anwirft.
Passiert dies hin und wieder, werden Sie vielleicht nichts sagen. Werden Sie aber immer wieder durch einen grillenden Nachbarn gestört, fragen Sie sich früher oder später, wie oft er den grillen darf. Diese Frage hat das Amtsgericht München I in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (Urteil v. 01.03.23, Az. 1 S 7620/22).
Eigentümer verlangte, das häufige Grillen zu unterlassen
Im entschiedenen Fall ging es um einen Streit zweier Wohnungseigentümer über die Häufigkeit des Grillens mit einem Elektrogrill im Garten bzw. auf der Terrasse. Der im 2. OG wohnende Eigentümer fühlte sich durch den Rauch und die Essensgerüche gestört und verlangte daher von dem Grillliebhaber, das Grillen, soweit es über ein mehr als 5-maliges Grillen im Jahre hinausgeht, zu unterlassen. Vereinbarungen oder Beschlüsse, die das Grillen innerhalb der Gemeinschaft regelten existieren nicht.
Da der andere Eigentümer weiterhin häufiger grillte, erhob der in 2. OG wohnende Eigentümer Klage.
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Grillen nicht mehr als 4 x im Monat zulässig
Das Gericht entschied: Der Wohnungseigentümer des 2. OG kann von seinem Miteigentümer verlangen, dass dieser auf der Terrasse nicht an 2 aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende bzw. an Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als 4-mal im Monat grillt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Eigentümer zu, da es durch das Grillen im Bereich der zur EG-Wohnung gehörenden Terrassen- oder Gartenfläche zu einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums kommt, die über die das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
In einem gewissen Maß ist das Grillen sozialadäquat. Wann dieses Maß überschritten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend für die Beurteilung ist unter anderem der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Der Umstand, dass sich die durch das Grillen hervorgerufenen Gerüche nicht gravierend von sonstigen beim Kochen entstehenden Gerüchen unterscheiden, schließt eine Beeinträchtigung nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Vielmehr musste berücksichtigt werden, dass die Gerüche durch das Grillen im Freien im Bereich des Sondereigentums im 2. OG deutlich wahrnehmbarer und damit störender waren.
Fazit: Sie sehen, häufiges Grillen ist alles andere als zulässig.Keinesfalls müssen Sie hinnehmen, dass ein Miteigentümer täglich grillt. Bis zu 4-maliges Grillen monatlich müssen Sie aber schon ertragen.
Gibt es in Ihrer Eigentümergemeinschaft immer wieder Streit um die Häufigkeit des Grillens, regeln Sie das besser durch einen mehrheitlichen Beschluss. Hierbei können Sie sich an diesem Urteil orientieren. Allerding ist es auch kein Problem, wenn Sie mehrheitlich beschließen, das Grillen in Ihrer Wohnanlage komplett zu untersagen.
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