Rechte von Mietern auf dem Balkon und im Garten
Mieter einer Mietwohnung mit Balkon oder Garten dürfen in der warmen Jahreszeit Blumen anpflanzen, Grillen und Sonnenbaden. Aber es gibt auch Einschränkungen.
Grundsätzlich können Ihre Mieter den zur Mietwohnung gehörenden Balkon oder Garten nutzen wie sie wollen. Mieter haben hinsichtlich einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon oder Garten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie in ihren Mieträumen. Allerdings werden diese Rechte durch die Interessen und Rechte von Nachbarn und Vermietern eingeschränkt.
Mieter dürfen auf dem Balkon oder im Garten nach ihrem Belieben Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung muss allerdings vom Vermieter genehmigt werden. Hat ein Mieter den Garten mit gemietet, darf er darin sogar ein Schwimmbad mit einem Durchmesser von 4,2 Metern aufstellen.
Mieter haben auch das Recht, auf dem Balkon ihrer Mietwohnung oder im Garten Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankengitter aufzustellen. Ein Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen oder sogar kleine Bäume.
Sie dürfen auch Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen, beispielsweise mit Kräutern oder Gemüse, Tomaten, Gurken usw., bepflanzen. Für Bohnen dürfen auch Rankegitter aufgestellt werden. Blumenkästen dürfen grundsätzlich auch an der Außenseite eines Balkons befestigt werden, müssen aber ordnungsgemäß und sicher angebracht werden um Gefährdungen Dritter auszuschließen. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter stellen keine Beeinträchtigung der Mieter in tieferen Etagen oder von Passanten dar. Über die die Balkonbrüstung hinüber wachsende Pflanzen müssen allerdings beschnitten werden. Es muss sichergestellt sein, dass aufgestellte Blumentöpfe Nachbarn oder Passanten nicht gefährden können. Ein Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen oder sogar kleine Bäume.
Natürlich darf auf dem Balkon einer Mietwohnung oder im Garten gegessen, getrunken und auch gefeiert werden. Das Gebot der Rücksichtnahme, gebietet aber, dass im Interesse der Anwohner so leise wie möglich gefeiert wird.
Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei Ausnahmen: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Nicht gegrillt werden darf, wenn Rauch in Nachbarwohnungen ziehen kann; wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn eindringt. Zu empfehlen ist deshalb die Nutzung eines Elektrogrills statt Holzkohle. Von 22.00 Uhr bis 06:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten.
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