Beschluss gerichtlich aufgehoben – ist ein inhaltsgleicher Zweitbeschuss möglich?
Wenn Sie gegen einen Beschluss erfolgreich mit einer Anfechtungsklage vorgehen, wird der Beschluss durch das gerichtliche Urteil aufgehoben. Doch was ist, wenn Ihre Eigentümergemeinschaft denselben Beschluss einfach wieder fasst? Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein solcher inhaltsgleicher Zweitbeschluss zulässig ist (Urteil v. 10.02.23, Az. V ZR 246/21).
Inhaltsgleicher Beschluss trotz gerichtlicher Aufhebung
Im entschiedenen Fall ging es um die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017. Beide Beschlüsse wurden vom Amtsgericht hinsichtlich der Genehmigung der Heizkostenabrechnung wegen inhaltlicher Fehler für ungültig erklärt. In ihrer Eigentümerversammlung 2019 fassten die Eigentümer erneut Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2016 und 2017. Im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung waren diese Beschlüsse inhaltsgleich mit den zuvor für ungültig erklärten Beschlüssen.
Ein Wohnungseigentümer war mit diesen inhaltsgleichen Zweitbeschlüssen nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage dagegen. Die Angelegenheit ging bis zum BGH.
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Erfolgreiche Anfechtung – identischer Beschluss ist die Ausnahme
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass eine Eigentümergemeinschaft grundsätzlich berechtigt ist, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Sofern aber die zweite Beschlussfassung Beschlüsse ersetzt, die bereits durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden sind, ist die Möglichkeit, einen Zweitbeschluss zu fassen, eingeschränkt. Sofern ein Beschluss allein wegen eines formellen Beschlussmangels für ungültig erklärt wurde, ist ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss ohne Weiteres zulässig, wenn damit der formelle Beschlussmangel geheilt werden soll. Wurde ein Beschluss aber wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Das ist zu einen der Fall, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist. Als Beispiel nennt der BGH die Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe, der nur ein Angebot zugrundelag, das mit der erforderlichen Zahl von Angeboten inhaltsgleich gefasst wird. Auch wenn sich die auf den Zweitbeschluss bezogenen Umstände tatsächlich geändert haben, kann ein Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. So etwa wenn zwar weiterhin die in dem Vorprozess bemängelte Vorlage weiterer Angebote unterblieben ist, der Grund hierfür aber nachweislich darin liegt, dass trotz ausreichender Anfragen keine weiteren Angebote abgegeben wurden. Ebenso kann die Änderung der rechtlichen Umstände zur Folge haben, dass ein derartiger Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Eine solche Fallkonstellation ist zum Beispiel gegeben, wenn das Gericht im Vorprozess eine Rechtsansicht vertreten hat, die aufgrund einer nach Rechtskraft ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung als überholt anzusehen ist.
Der BGH verwies die Angelegenheit an das Landgericht zurück, um zu prüfen, inwieweit die Beschlüsse insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.
Fazit: Sie sehen, wurde ein Beschluss durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben, ist Ihre Beschlussfassung zumindest dann eingeschränkt, wenn es um inhaltlich e Beschlussmängel ging. Ein inhaltsgleicher Zeitbeschluss ist dann nur unter besonderen Umständen zulässig. Wird in Ihrer Eigentümergemeinschaft ein solcher inhaltsgleicher Zweitbeschluss gefasst, denken Sie unbedingt daran, dass dieser nur anfechtbar ist. Sie müssen dann also innerhalb eines Monats Anfechtungsklage gegen ihn erheben, wenn Sie den Beschluss aus der Welt schaffen wollen.
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