Erneuerung von Rauchwarnmeldern rechtfertigt keine Mieterhöhung
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, wegen einer Erneuerung von Rauchwarnmeldern die Miete zu erhöhen. Denn der Austausch von Rauchwarnmeldern kann nicht als zur Mieterhöhung berechtigende Modernisierung angesehen werden.
Wenn keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung erfolgt, stellt auch ein erstmaliger Einbau von Rauchwarnmeldern keine zur Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten berechtigende Maßnahme dar. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) per Urteil im Mai 2023 klar.
Ein Vermieter ließ Ende 2012 gemietete Rauchwarnmelder in seinen Mietwohnungen installieren und legte die entstandenen Kosten als Betriebskosten auf seine Mieter um. Da die Mieter diese Forderungen nicht ausglichen, kündigte der Vermieter die Mietverträge über die Rauchwarnmelder wieder.
2019 ließ der Vermieter dann wieder neue Rauchwarnmelder unter Verwendung der bereits vorhandenen Halterungen installieren. Im Juni 2019 erhöhte der Vermieter deshalb die monatliche Miete ab September 2019 um 0,79 €. Die Mieter akzeptierten die Mieterhöhung nicht. Der Vermieter reichte Klage ein.
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Ohne Erfolg! Der BGH entschied in letzter Instanz zu Gunsten der Mieter, dass der Vermieter keine Mieterhöhung durch einseitige Erklärung gemäß § 559 BGB vornehmen durfte. Denn es lag, so der BGH, keine gesetzesmäßige Modernisierung vor.
Der Einbau der Rauchwarnmelder stellte zwar eine auf Grund landesgesetzlicher Regelung vorgesehene Maßnahme aber keine Modernisierung gemäß § 555b Nr. 6 BGB dar. Der Vermieter hatte somit keinen Anspruch auf Zahlung der verlangten Mieterhöhung von monatlich 0,79 €.
Der Einbau von Rauchmeldern erfüllt nämlich, so der BGH, nicht die Voraussetzungen von zu einer Mieterhöhung berechtigenden Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b Nr. 6 BGB. Denn damit sei keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden; insbesondere dann nicht, wenn entsprechende Geräte bereits einmal vorhanden waren (BGH, Urteil v. 24.05.23, Az. VIII ZR 213/21).
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