Aufnahme einer geflüchteten Ukrainerin ist berechtigter Grund für Untervermietung
Das Landgericht Berlin entschied im Juni 2023 zu Gunsten eines Mieters das die Aufnahme einer geflüchteten Ukrainerin als humanitärer Grund ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Vermieter an einer Untervermietung begründet.
Ein Vermieter und sein Mieter waren in Streit geraten weil der Mieter ein Zimmer seiner Mietwohnung an eine geflüchtete Ukrainerin untervermieten wollte. Die Mietwohnung, mit einer Fläche von 85,17 m², bestand aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Balkon. Der Vermieter sendete dem Mieter eine Nachtragsvereinbarung. Neben der Genehmigung der Untervermietung war hier eine Änderung der im Mietvertrag getroffenen Staffelmietvereinbarung in eine Indexmietvereinbarung vorgesehen. Der Mieter lehnte die Nachtragsvereinbarung wegen der vorgesehenen Indexmiete ab.
Nunmehr lehnte der Vermieter auch eine Genehmigung der Untervermietung ab, schon weil vom Mieter kein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt worden sei. Zudem sei die Ukrainerin bereits ohne Genehmigung des Vermieters aufgenommen worden. Das Mietrecht setze außerdem ein höchstpersönliches berechtigtes Interesse eines Mieters an einer Untervermietung voraus. Eine humanistische Gesinnung ohne persönliche Beziehung zur aufzunehmenden Person könne kein berechtigtes Interesse begründen.
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Das LG Berlin entschied jedoch, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hatte. Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil seines Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Es muss lediglich nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse dafür entstanden sein. Nach Satz 2 gilt das nur dann nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger entgegenstehender Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Der Wunsch eines Mieters, mit einem aus einem Kriegsgebiet geflüchteten Menschen eine häusliche Gemeinschaft zu begründen, um ihn zu unterstützen, fällt unter den Schutz der nach der BGH-Rechtsprechung maßgeblichen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass „allgemeine humanitäre Erwägungen“ oder „Interessen“ nicht ausreichen, weil es sich immer um ein Interesse gerade des Mieters selbst handeln müsse, ergab sich der Bezug zum Mieter daraus, so das Gericht, dass sein Wunsch auf seinen eigenen persönlichen ethischen Grundüberzeugungen beruhte. Die Genehmigung der Untervermietung war für den Vermieter auch nicht unzumutbar (LG Berlin, Urteil v. 06.06.23, Az. 65 S 39/23).Wohnraummietvertrag – Jetzt kostenlose Vorlage sichern!
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