Vermieter darf Detektiv beauftragen um unerlaubte Untervermietung aufzudecken
Dass ein Vermieter zur Aufdeckung unberechtigter Untervermietung an Touristen einen Detektiv beauftragen kann, stellte das Landgericht Berlin im September 2020 in einem Urteil klar.
Der Fall
Ein Vermieter einer 5-Zimmer-Wohnung hatte erfahren, dass sein Mieter eines der Zimmer regelmäßig über airbnb an Touristen vermietete. Der Vermieter hatte von einem Freund von der unerlaubten Untervermietung erfahren. Dieser war auf Bitten des Vermieters an den Mieter herangetreten und hatte erfolgreich ein Zimmer gebucht. Aus diesem Grund sprach der Vermieter eine Abmahnung aus. Nach Erhalt der Abmahnung löschte der Mieter zwar sein Profil auf airbnb, versuchte aber weiterhin ein Zimmer der Mietwohnung an Touristen zu vermieten. Als der Vermieter hiervon erfuhr, sprach er eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung war, so das Gericht, gemäß § 573 BGB wirksam. Die Untervermietung an Touristen über airbnb stellte eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters gegen den Mietvertrag dar. Da der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters die nicht genehmigte Untervermietung nicht unterlassen hatte, war die dann ausgesprochene Kündigung rechtmäßig erfolgt. Es war unschädlich, dass der Vermieter durch Einsatz detektivischer Mittel von der unzulässigen Untervermietung Kenntnis erlangt hatte (Landgericht Berlin, Urteil v. 15.09.20, Az. 63 S 309/19).
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