Eigenbedarfskündigung: Cousin ist kein Familienangehöriger
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Vermieter berechtigt zu Gunsten Angehöriger eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte stellte aber nun im April 2023 per Urteil klar, dass ein Cousin kein Familienangehöriger im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist.
Ein Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Er wollte die Mietwohnung in Zukunft seinem Cousin zur Verfügung stellen. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Berlin-Mitte erklärte die Eigenbedarfskündigung für rechtswidrig und unwirksam, da ein Cousin kein Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. Der Vermieter konnte also zu Gunsten seines Cousins keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Familienangehörige gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, so das Gericht, sind nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustünde, also nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Partner, Verlobte, Kinder und sonst geradlinig Verwandte.
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Ausnahmsweise kann jedoch eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB aus berechtigtem Interesse des Vermieters möglich sein, auch wenn die Mietwohnung einer nicht zum Kreis der Familienangehörigen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehörenden Person zur Verfügung gestellt werden soll. Das ist aber nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn der vom Vermieter geltend gemachte Bedarf eine solche Intensität und ein solches Gewicht hat, dass dies als berechtigtes Interesse der Interessenlage des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu Gunsten des Vermieters vergleichbar ist. Im vom AG Berlin-Mitte entschiedenen Rechtsstreit lag aber kein solcher Ausnahmefall zu Gunsten des Vermieters vor (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 20.04.23, Az. 25 C 183/22).
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