Gewerbemieter haftet für Brandschaden durch Lithium-Ionen Akkus
Das Kammergericht in Berlin hat im Januar 2024 entschieden, dass ein Gewerbemieter seinem Vermieter für einen Brandschaden in Höhe von 73.518,00 Euro haftet, der durch das Laden von Lithium-Ionen-Akkus entstanden ist.
Der Mieter hatte in den gewerblichen Mieträumen sechs 18-Volt-Lithium-Iionen-Akkus eines chinesischen Herstellers auf einem Holzregal aufgeladen. Zwar bestand kein mietvertragliches Verbot jedoch war schon auf Grund eines Rückrufes von Samsung im Jahr 2016 von einer besonderen Schadenanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus auszugehen.
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Das KG Berlin stellte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters fest. Der Ladevorgang der Lithium-Ionen-Akkus stellte eine vom Mieter pflichtwidrig geschaffene Gefahrenquelle dar. Der durch die Medien verbreitete Rückruf von Samsung im Jahr 2016, weil Akkus überhitzten, qualmten und in Brand gerieten, wurde beispielhaft erwähnt. Dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen in Brand geraten oder explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen kann, ist – so das Gericht – allgemein bekannt und in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Ladung muss deshalb auf einer brandfesten Unterlage und nur in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das Laden von Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in Büroräumen ist deshalb eine Pflichtwidrigkeit. Denn bei einem Holzregal handelt es sich unzweifelhaft um eine brennbare Unterlage. Zwar ist das Laden von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen sozialadäquat. Der Mieter hatte jedoch 18-Volt-Akkus auf einem Holzregal und nicht lediglich kleinen Akkus aufgeladen (KG, Beschluss v. 11.01.24, Az. 8 U 24/22).
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